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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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240 Fränkische Zeit.

recht und hatten in der Kegel halbes Wergeld und halbe Buße der Freien.Das Verhältnis zu ihrem Herrn wurde bei den Langobarden alsMunt"bezeichnet und war der familienrechtlichen Munt nachgebildet, trug aber,seiner Entstehung gemäß, mehr den Charakter eines Gewaltverhältnisses.Alle Hörigen waren glebae adscripti, sie besaßen keine Freizügigkeit,konnten also den ihnen überwiesenen Hof nicht einseitig aufgeben, durftenanderseits aber auch nicht ohne den Hof veräußert werden 44 . "Wer zuHörigenrecht freigelassen wurde, was an sich in formloser Weise geschehenkonnte 45 , mußte von seinem Herrn mit einem Zinsgut (mansus litüis)ausgestattet werden 46 . Geistliche hörigen Standes wurden nicht seltenbei Eigenkirchen ihrer Herren angestellt. Die Hörigen konnten Eigentumerwerben, aber nur in beschränktem Maße darüber verfügen. Sie konntenauch Knechte in ihrem Vermögen haben und selbst Herren von anderenHörigen sein 47 . Ihre Leistungen an den Herrn waren feststehende undder Willkür des letzteren entzogen; bei Freigelassenen richteten sie sichin erster Linie nach den seitens des Herrn mit der Freilassung verbundenenBedingungen (leges domini)* 8 . Begelmäßig hatte der Lite für seine Person,unabhängig von den auf dem Gut ruhenden Verpflichtungen, einen Leib-zins (litemonium) an den Herrn zu entrichten und gewisse Frondienstezu leisten. Bei Heiratsbewilligungen, deren die Liten wenigstens zu allenEhen außerhalb der Hofgenossenschaft bedurften 49 , erhob der Herr wohlregelmäßig eine Abgabe; heiratete eine Litin, so mußte der Brautkaufmit dem Herrn abgeschlossen werden 50 . Im übrigen war die Stellung derHörigen bei den verschiedenen Stämmen eine sehr verschiedene und eswürde ein vergeblicher Versuch sein, ihre Verhältnisse auf einen ursprüng-lich einheitlichen Gedanken zurückzuführen 51 . Bei den Sachsen bildetendie Liten einen Teil des Volkes. Sie nahmen an Heerpflicht, Dingpflichtund den übrigen öffentlichen Lasten neben den Edelingen und Freienteil und kamen den letzteren an Vermögen beinahe gleich 52 . Die frie-sischen und wohl auch die sächsischen Liten besaßen das Fehderecht 63 ,

" Vgl. Waitz 2, 1 S. 237.

45 Vgl. Roth. 224, 4. Liutpr. 23.

46 Vgl. Waitz 2, 1 S. 236f.

47 Vgl. L. Fris. 11, 1. Roth. 235.

48 Ed. Roth. 226. Grim. 1.

49 Vgl. L. Sax. 65.

60 Vgl. Liutpr. 127. 139. L. Sax. 65. Die freie Frau eines Liten kam in-folge des Brautkaufs in die Munt seines Herrn und konnte daher zur Eingehungeiner zweiten Ehe oder zur Rückkehr in die Munt ihrer Familie nur durch einenMuntrückkauf gelangen. Vgl. Roth. 216. Anders war die Lage der mit einemRömer verheirateten freien Langobardin (Liutpr. 126), woraus sich die Unrichtig-keit der Annahme von der Identität der Römer und Aldien im Langobardenreichergibt. Vgl. Schröder G. d. ehel. Güterrechts 1, 20f. 27f.

51 Darin hauptsächlich beruht der Fehler in den zu sehr auf das lango-bardische Recht gestützten Ausführungen Heuslers.

62 Vgl. n. 3. Cap. de part. Sax. 15. 17; Cap. Sax. 3, c. 5 (Cap. 1, 69. 71f.).Boos a. a. 0. 30f.

53 L. Fris. 2, 5. 8.