§ 29. Die Stände. 239
des Empfängers gegeben wurde. Erst wenn die durch den Vergeiselungs-vertrag sichergestellten Verpflichtungen nicht erfüllt wurden, verlor derGeisel seine Freiheit; auch der Geisel war Pfand, wie nach dem neuerenEecht der Schuldknecht, aber nicht Nutzpfand, wie dieser, sondern Ver-fallpfand 38 . Die Knechtschaft endigte in gewissen Fällen durch die ausdem römischen Recht entlehnte 30jährige Freiheitsersitzung 39 , oder zurStrafe für den Herrn, im übrigen nur durch Freilassung, doch erhielt derFreigelassene, von den unten hervorzuhebenden Ausnahmen abgesehen,nur die Rechte eines Hörigen.
In der Stellung der Halbfreien oder Hörigen hatte sich eine wesent-liche Änderung gegenüber der vorigen Periode vollzogen. Die altenStaatshörigen (S. 52ff.) waren verschwunden; zum Teil waren sie durchdie Einverleibung in das fränkische Reich zu freien, nur königszinspflich-tigen Untertanen geworden; zum Teil mag es auch den Beamten im Laufeder Zeit gelungen sein, die früher dem Staat zustehende Gewalt über dieHörigen für sich zu erwerben, wodurch sie, namentlich wenn sie auf andereweiter übertragen wurde, einen privaten Charakter annehmen mußte.Auch die Stellung der in den römischen Landesteilen vorgefundenenKolonen (tributarii) verlor den öffentlichrechtlichen Charakter, indemsie mit den übrigen Halbfreien verschmolzen 40 . Den bedeutendsten Zu-wachs erhielt die Klasse der Halbfreien aber durch die Umbildung derprivaten Freilassung, die zwar ihren widerruflichen Charakter (S. 52)verlor, aber dem Freigelassenen, wenn sie durch bloße Zustellung einesFreibriefes, unter Vermeidung der volleren Formen, erfolgte, nur dieRechte eines Hörigen gewährte 41 .
Die Bezeichnung der Hörigen war nach Gegenden verschieden.,,Aldien" hießen sie bei den Langobarden und Baiern, bei den letzterenwohl auch „Barschalke" (d. i. Freiknechte) und „Barleute" 42 , ferner„Liten", „Leten", „Laten", „Lassen" bei den Franken, Alamannen,Friesen, Sachsen und Thüringern 43 . Alle Hörigen standen unter Volks-
38 Vgl. S. 68. Greg. Tur., Hist. Franc. 3, 15: Multi tunc filii senatorum inhac obsidione dati sunt, sed orto iterum inter reges scandalum, ad servicium publicumsunt addicti; et quicumque eos ad costodiendum accepit, servus sibi ex Ms fecit.
39 Vgl. Dopsch 2, 41.
40 Waitz 2, 1 S. 239ff. Brunner l 2 , 357f. Siokel GGA. 1896 S. 274ff.
41 Vgl. Dopsch 2, 48f.
42 Baierische aldiones bei Bitterauf a. a. O. Nr. 46. 50. 58. 63. ÜberAldionen in den slavischen Gebieten zwischen Elbe und Saale Waitz 5 2 , 220. Obdie liberi homines qui dicuntur barscalci (Bitterauf Nr. 523, vgl. auch Nr. 193".679) Hörige, oder nicht vielmehr freie Vogteileute waren, bedarf noch nähererUntersuchung. Vgl. n. 53. v. Amira 3 140. Brunner l 2 , 358. Dahn 9, 2 S. 134ff.,Merkel MG. L. 3, 359n. Schmeller-Frommann WB. 1, 253f. Waitz 2 3 , 1S. 240. 5 2 , 289f. Zöpfl Altert. 2, 172ff. Über die parlude in einer niedersächsischenUrkunde v. 1447 Janicke Quedl. ÜB. 1 Nr. 389.
43 Vgl. Brunner l 2 , 355. v. Amira 3 140. Waitz 2, 1 S. 237ff. 4, 341 n.5, 289f. Kremer Orig. Nass. 2, app. pag. 2. Pez, Grauert u. MeyerhoferDrei bayer. Traditionsbücher 164ff. Über ags. Icet vgl. Liebermann Ags. WB. 129.