§ 29. Die Stände. 237
Sitte, die auch in den römischen Landesteilen allgemein Eingang gefundenund die Latifundien mit ihren ausgedehnten Sklavenwirtschaften ge-sprengt hatte, zum größten Teil als servi casaii, s. beneficiales, mancipiain hobis oder mansuarii gegen Zins- und Dienstpflicht auf eigener Scholle(mansi serviles) angesiedelt. Ihre Fronarbeit war eine gemessene und be-schränkte sich auf bestimmte Tage in der Woche; die übrige Zeit gehörteihnen, so daß sie, namentlich wenn sie zugleich ein Handwerk betrieben,auch in der Lage waren, eigenes Vermögen zu erwerben 28 .
Häufig traten unfreie Leute in den geistlichen Stand und wurdendann von ihren Herren zur Bedienung ihrer Eigenkirchen angestellt; seitLudwig d. Fr. war ihnen zwar die priesterliche Ordination verschlossen,aber soweit es einer solchen nicht bedurfte, konnten unfreie Kleriker auchferner an den Eigenkirchen verwendet werden (S. 157).
Während die mansuarii mehr und mehr, als glebae adscripti, wieunbewegliche Sachen behandelt wurden und nur mit ihrem Hofgut ver-äußert werden konnten, galten die unangesiedelten Hofknechte (mancipiaintra curtem, mancipia saliea, propra, iuniores, ags. ßeow) mit ungemessenerDienstpflicht als bewegliche Sachen und konnten als solche frei, nur nichtaußerhalb der Provinz oder außer Landes veräußert werden 29 . Dieseunterste Klasse der Knechte kam auch auf den Höfen unfreier Bauern,die selbst wieder solche Leute in ihrem Vermögen besitzen konnten, vor.
Begründet wurde die Unfreiheit nicht mehr durch kriegerische Unter-werfung, wohl aber durch Kriegsgefangenschaft, durch Abstammung voneinem unfreien Vater oder einer unfreien Mutter 30 , durch Verheiratungeiner Freien mit einem Unfreien, unter Umständen durch Verknechtungzur Strafe 31 . Li Notfällen konnte der Hausherr auch noch in dieserPeriode Frau und Kinder in die Knechtschaft verkaufen 32 . Von besondererBedeutung war die durch Gerichtsurteil oder freiwillige Ergebung deszahlungsunfähigen Schuldners herbeigeführte Schuldknechtschaft 33 . Dabeihielten die Volksrechte nur noch zum Teil an der Strenge des altenRechts, das den völligen Verlust der Freiheit eintreten ließ, fest; zum
28 Vgl. Guerard a. a. 0. 304ff. Koehne VJSchr. Soz.-WG. 1906 S. 186ff.
29 Vgl. Seebohm Englische Dorfgemeinde 108. Dopsch 2, 49. Die Im-mobilisierung der servi casati ist zuerst in Westfranken zur Ausbildung gelangtund hat sieh von da aus schrittweise weiter verbreitet. Dem sächsischen undthüringischen Recht war sie noch unbekannt. Vgl. Brunner l 2 , 370f.
30 Bei Mischehen konnte der Herr durch caria conculcatoria die Freiheit derKinder zusichern. Vgl. Dopsch 2, 40ff.
31 Vgl. Wilda Strafrecht 517f. Waitz 2, 1 S. 230. Walter EG. 2, 31. Ed.Liutpr. 121. Über verfallene Geiseln als Staatssklaven s. n. 38.
32 Vgl. n. 35. Brunner l 2 , 100. 102.
33 Vgl. Korn De. obnoxiatione et wadio antiquissimi iuris Germanici 1863.Kohler Shakespeare vor dem Forum der Jurisprudenz 20ff. 53ff. MaurerSchuldkncohtschaft nach altnord. Recht, MSB. 1874 (vgl. Brinz Kr. VJSchr. 16,588ff.). v. Meibom Pfandrecht 33f. Wilda Strafrecht 516f. Stobbe Zur G.d. deutsch. Vertragsrechts 179f. WaitZ 2, 1 S. 246f. 4, 338f. 520. Heusler 1,103. Brunner 2, 442f. 477ff. W. Sickel Westd. Z. 15, 151.