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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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236
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236 Fränkische Zeit.

Die Unfreien gehörten rechtlich auch jetzt noch ausschließlich indie Privatrechtssphäre ihres Herrn und nahmen keinen Teil am staat-lichen Leben 19 , aber sie genossen bereits einen gewissen strafrechtlichenSchutz, und ihre Tötung -wurde fast allgemein nach bestimmten An-sätzen, die sich mehr und mehr dem Begriff eines wirklichen Wergeidesnäherten, und nicht mehr nach ihrem individuellen Sachwert gebüßt 20 .Das Dreifache an Buße und Wergeld galt für die Königs- und Kirchen-knechte (servi regis, s. fiscales, s. ecclesiae), die sich insofern desselbenPrivilegs wie die königlichen und zum Teil auch die kirchlichen Beamtenerfreuten. In der Karolingerzeit wurden sie von den Hörigen nicht mehrunterschieden; die Unfreien und Hörigen auf den Krongütern bildetenseitdem die einheitliche Klasse der Fiskalinen 21 . Die erste Stelle unterden Königsknechten nahmen die im persönlichen Dienst des Königs be-findlichen Ministerialen (pueri regis) ein, die selbst zur Aufnahme in dieTrustis und zu höheren Ämtern gelangen konnten 22 . Aber auch unterden Unfreien der Großen bildeten die Mitglieder der Hausdienerschaften(vassi, ministeriales, pueri, famuli) eine bevorzugte Klasse 23 . Sie wurdengroßenteils für den persönlichen Dienst in den dem Königshof nach-gebildeten vier Hofämtern (S. 148), unter der Vorsteherschaft eines maioroder seniskalk, ebenso aber auch zu andern höheren Diensten, so zur Be-aufsichtigung einzelner Wirtschaftszweige (als Förster, Meier u. dgl.) oderals reisiges Gesinde zu Botschaften, Schutzgeleiten, auch wohl zu Polizei-und Bütteldiensten verwendet 24 . Besonders wertvoll waren diese Beisigenfür ihren Herrn bei seinen Fehden, auch auf Heerfahrten des Keichesließ er sich von solchen begleiten 26 . In der Karolingerzeit konnten sieVassallen werden und Benefizien empfangen 26 . Eine andere Klasse unterden Unfreien bildeten die geschulten Handwerker (artifices), Jäger, Winzeru. a. m. 27 . Die übrigen Unfreien waren, entsprechend der altgermanischen

18 Tötungsrecht des Herrn: Gregor. Tut., Hist. Franc. 3, 15.

20 Vgl. Brunner l 2 , 369. Jastrow Zur strafrechtl. Stellung der Sklaven(Gierke U. 2). In den älteren Teilen der L. Fris. (1, 11. 4, 1) ist noch der einzelneSachwert maßgebend, während 15, 4 bereits das halbe Litenwergeld zugesteht.

21 Vgl. Waitz2, 1 S. 227f. 4, 347ff. Brunner l 2 , 375.

22 Am Hof der Baiernherzöge scheinen ihnen dieAdelschalke" entsprochenzu haben. Vgl. Brunner l 2 , 375. Die Lex Bib. 53, 2 kennt noch pueri regis alsGrafen. Seit dem Pariser Edikt v. 614 c. 12 waren solche nicht mehr zulässig.

23 Über das Folgende Brunner l 2 , 371ff.

24 Vgl. Bitterauf a. a. O. Nr. 1033 (899): Ipsi filii sui ex parle matrissuae de servili genere erant procreati, et ob hoc pater illorum ipsam traditionemproprietatis sue peregit, ut ipsi filii sui possiderent easdem res ac hono-rabili in curte episcoporum obsequio diservirent. Ebd. Nr. 608 (835): et caballumsuum habeai ad servitium sanctae Marie.

26 Vgl. § 23 n. 2. Brunner l 2 , 373f. 2, 211. Bewaffnete Reisige Greg. Tur.a. a. 0. 7, 46.

26 Cap. miss. v. 786792 c. 4 (Cap. 1, 67): servi qui honorati leneficia etministeria tenent et in bassallatico honorati sunt.

27 Vgl. Seeliger Hist. VJSchr. 1907 S. 337ff.