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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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161
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§ 22. Reichstag. 161

König berufen 13 . Die Anwesenheit von Laien bei diesen kam erst im Laufedes 7. Jahrhunderts auf, der kirchliche Charakter der Versammlungenwurde aber dadurch nicht verändert, indem die mit dem König erschienenenweltlichen Großen nur Zuhörer oder Berater, aber nicht mitstimmendeTeilnehmer waren; die Verhandlungen wurden nicht von ihnen, sondernnur von den Bischöfen unterschrieben, es gab keine concilia mixta wie beiden Westgoten. Den Vorsitz hatte einer der Metropoliten. Die Beschlüssebedurften, soweit sie weltliche Geltung beanspruchten, der Genehmigungdes Königs 14 . Bei der einflußreichen Stellung der Bischöfe im fränkischenKeich wurden ihre Zusammenkünfte seitens des Königs gern benutzt, ummit Zuziehung der weltlichen Großen wichtige politische Angelegenheitenzur Beratung zu bringen. Man knüpfte derartige Notabeinversammlungen,die in Neustrien seit Mitte des 6. Jahrhunderts das Märzfeld ersetzten, inder Kegel an die Landessynoden an, denen man sie vorangehen oder un-mittelbar folgen ließ. Unter den Karolingern wurde es üblich, regelmäßigeine derartige Versammlung mit dem Maifelde zu verbinden, außerdemaber eine engere Herbstversammlung, zu der nur vertrautere Berater ausdem Kreise der geistlichen und weltlichen Großen entboten wurden, zuberufen 15 .

Während die Herbstversammlung mehr den Charakter eines Staatsratestrug, erschien das Maifeld als wirklicher Reichstag (generalis conventus,concilium, placitum, synodus, synodalis conventus) 16 , der einesteils als Heer-schau diente, anderenteils zur Erledigung der verschiedensten politischenAngelegenheiten, zu Akten der Gesetzgebung und zu hofgerichtlichen Ent-scheidungen benutzt wurde. Rein kirchliche Sachen erledigten die Bischöfeunter sich als Konzil 17 .

Zu einer festen Form sind die Reichstagsverhältnisse im fränkischenKeiche nicht gelangt. Die Berufung war Sache des Königs. Der Versamm-lungsort war unbestimmt, in der Regel eine der königlichen Pfalzen. Ludwigbegünstigte möglichste Abwechselung zwischen den verschiedenen Teilendes Reiches. Nicht selten wurde die Reichsversammlung bei Beginn einesKrieges, zuweilen auch erst auf der Heerfahrt selbst abgehalten. Jedervom König berufene Beamte oder Vassall hatte die Pflicht, dem Gebote

18 Das erste war das noch von Chlodovech berufene Konzil zu Orleans(511). Bis gegen Mitte des 7. Jahrhunderts wurde trotz der Reichsteilungen anden gemeinsamen Konzilien festgehalten, später gab es nur noch solche der Teil-reiche. Vgl. MG. Leg. Concilia, 2 Bde 1893—1908.

11 Zuweilen dienten Konzilbeschlüsse als Grundlage für den Reichstag. Soentsprach das Edikt Chlothars II von 614 den Beschlüssen eines voraufgegangenenPariser Konzils, die, allerdings mit bedeutenden Änderungen, Aufnahme in dasGesetz fanden.

15 Vgl. Hincmar De ordine palatii c. 29—36.

18 Andere Bezeichnungen waren ahd. sprahha, colloquium. Vgl. FrensdorffRecht und Rede 446f.

17 Auch sonst schied sich der Reichstag bei seinen Beratungen in der Regelin eine geistliche und eine weltliche Kurie. Vgl. Hincmar a. a. O. c. 35.

R. Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte.. 7. Aufl. 11