162 Fränkische Zeit.
Folge zu leisten. Zum Maifeld wurden regelmäßig alle geistlichen und welt-lichen Großen des Keiches, mit Einschluß der Kronvassallen, entboten.Eine Reichsstandschaft, die auch Nichtberufenen das Recht zur Teilnahmegewährt hätte, bestand nicht.
Lag der Schwerpunkt der Volksversammlungen schon in der germa-nischen Zeit mehr bei den Fürsten und Ältesten als bei dem Volke selbst,so traten in unserer Periode die Großen durchaus in den Vordergrund,namentlich seit die Ausdehnung des Reiches und die vielfache Inanspruch-nahme einzelner Provinzen durch Grenzkriege die Berufung des ganzenHeeres immer schwieriger machten. In Neustrien galten die Großen wäh-rend der Zeit, wo das Märzfeld außer Übung gekommen war, geradezu alsdie Vertreter des Volkes, aber auch in Austrasien beschränkte sich die Mit-wirkung des Heeres darauf, daß ihm besonders wichtige Beschlüsse, wieüber Königswahlen, Reichsteilungen, Krieg und Frieden und Akte volks-rechtlicher Gesetzgebung, mitgeteilt und von ihm mit altherkömmlichenBeifallsbezeugungen zum Zeichen der „Folge" oder „Vollbort" entgegen-genommen wurden 18 .
Unter den Karolingern wurden alle Vorlagen, die regelmäßig vomKönig ausgingen, abgesehen von der etwaigen Vorbereitung in der vorauf-gegangenen Herbstversammlung, zunächst vom König mit einem Aus-schuß hervorragender Mitglieder des Reichstages durchberaten und sodann,wenn sie hier nicht gleich erledigt werden konnten, vor die Gesamtheitder Großen gebracht. Bei größeren Akten der Gesetzgebung wurden auchwohl besondere Ausschüsse mit der Ausführung der zunächst nur in denGrundzügen angenommenen Beschlüsse beauftragt.
Regelmäßig fand eine förmliche Verabschiedung des Reichstages durchden König statt. Die Beschlüsse wurden aufgezeichnet, zuweilen auch vonden Anwesenden unterschrieben. Über kirchliche Angelegenheiten wurdengewöhnlich besondere Aktenstücke ausgefertigt, nicht selten hat man aberauch alles in einer Akte verbunden. Wegen ihrer Einteilung in Kapitelwurden die Aktenstücke der karolingischen Reichstage capitula oder capi-tularia genannt. In der merowingischen Zeit fehlte es an einer einheitlichenBezeichnung.
Eine bestimmte Zuständigkeit gab es für den Reichstag nicht, aberes war üblich, daß der König keine wichtigeren Beschlüsse ohne die Großenfaßte; Ludwig der Fromme hat in dieser Beziehung ein ausdrückliches Ver-sprechen gegeben 19 . Soweit der König sich innerhalb seines Bannrechteshielt, war er rechtlich an die Beschlüsse des Reichstages nicht gebunden,
18 Vgl. Waitz 3, 597f. Schröder Hist. Z. 79, 230. Die feierliche Voll-bortserteilung durch Zusammenschlagen der Waffen (S. 29) kam nur noch inAusnahmefällen vor (vgl. Ed. Roth. 386). Dafür scheint das Erheben der Händeunter Beifallsrufen in Gebrauch gekommen zu sein. Vgl. Widukind Res gestaeSaxonicae 1, 26. 2, 1. v. Amira Handgebärden 199ff.
18 Vgl. Waitz 3, 595.