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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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160
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160 Fränkische Zeit.

hatte, auch die Angehörigen anderer Stämme und römische Provinzialen.Die Versammlung hatte jetzt nicht mehr einen nationalen, sondern einenterritorialen Charakter, sie war die Heeresversammlung des chlodovechi-schen Eeiches 6 . Aber das versammelte Heer war auch damals noch dasversammelte Volk, und da das Heer nach Provinzen und Gauen aufgestelltwurde, so bestand die Heeresversammlung tatsächlich aus einer Reihe vonStammesversammlungen 7 , wenn auch die einzelnen Aufgebote in den meistenFällen keineswegs vollzählig waren.

Die allgemeine Heeresversammlung wurde, weil sie in der Regel imMärz zusammentrat, als „Märzfeld" (Campus Martins) bezeichnet. MögenErwägungen militärischer Zweckmäßigkeit dabei mitgewirkt haben, jeden-falls beruhte das Märzfeld auf altgermanischem Brauche, der sich auchbei den Langobarden erhalten hatte und an die übliche Zeit der alten Volk-landsdinge anknüpfen mochte 8 . Während das Märzfeld bei den austrasi-schen Franken weiter bestehen blieb und insbesondere. die GesetzgebungChildeberts II auf den austrasischen Märzfeldern der Jahre 591 bis 95 vorsich ging 9 , ist es in Neustrien und Burgund früh außer Gebrauch gekommen,bis es von den arnulfingischen Hausmeiern wieder für das ganze Reich insLeben gerufen wurde 10 . Unter Pippin, der die Versammlung auf den Maiverlegte, erhielt das alte Märzfeld den Namen „Maifeld" (Campus Madius,Magiscampus), den es auch unter Karl dem Großen beibehielt, obwohldieser die Versammlung häufig erst in den Sommermonaten berief 11 . UnterLudwig dem Frommen hörte, obgleich er zahlreiche Reichsversammlungenabhielt, jede Regelmäßigkeit auf und der alte Name kam außer Ge-brauch.

Außer den Heeresversammlungen sind die Synoden der Bischöfe vonhervorragendem Einfluß auf die Ausbildung des fränkischen Reichstagesgewesen 12 . Die fränkischen Landessynoden wurden regelmäßig durch den

8 In diesem Sinne spricht Chlodovech nach dem westgotischen Kriege (MG.Cap. 1, 1) von omnis exercitus noster und populus noster.

? Vgl. Cap. Saxonium v. 797 (MG. Cap. 1, 71). Über das vor der Unter-werfung der Sachsen durch Karl d. Gr. alljährlich zu Marklo an der Weser ab-gehaltene Landesding, das wohl nur die Engern umfaßte, vgl. Levison N. Arch.37, 286.

8 Vgl. S. 26 f. Die Gesetze Liutprands und seiner Nachfolger sind sämtlichvom 1. März datiert. Vgl. Hegel Städteverfassung von Italien 1, 449. Auch dieDarbringung der Geschenke an den König auf dem Märzfeld entsprach ganz demalten Brauche. Vgl. Waitz 2, 2 S. 245. 249. 3, 556.

9 Vgl. § 32 n. 26. Waitz 2, 2 S. 178—82. 226ff. Brunner 2, 129.

10 Vgl. Waitz 2, 2 g. 227. 3, 558.

11 Vgl. Waitz 3, 561 f. Die Verlegung auf den Mai hat zuerst 755 statt-gefunden, und zwar aus militärischen Gründen, weil der vor dem Mai auf Fel-dern und Wiesen herrschende Futtermangel die Versammlung größerer Reiter-massen unmöglich machte. Vgl. Brunner ZRG. 21, 12 (Forschungen 50).

12 Vgl. g. 154f. Loening Kirchenrecht 130—56. Dahn Könige 7, 3g. 319ff. W«yl Staatskirchenreoht der Merowinger 16ff.