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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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159
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§22. Reichstag. 159

nordgermanischen Reichen standen über den Herads- und Volklandsdingenals Gerichts- und gesetzgebende Versammlungen die größeren Dingverbändeder Landschaften 2 ; eine Reichsversammlung, vorzugsweise für rein poli-tische Angelegenheiten, gab es nur in Dänemark 3 . Bei den Langobardenhaben sich die Volklandskönige in dem Unterkönigtum der Herzöge erhalten;aber an die Stelle der alten Landesgemeinde ist die Stammesversammlunggetreten, während es zu besonderen Versammlungen einzelner Landschafteninnerhalb des Reichsverbandes nicht gekommen ist.

Über die fränkischen Verhältnisse bis zu Chlodovechs Reichsgründungsind wir wenig unterrichtet, doch erfahren wir, daß das versammelte Heerüber die Verteilung der Kriegsbeute zu beschließen hatte und daß schonin den ersten Regierungsjahren Chlodovechs die allgemeine Heerschauin campo Marcio üblich war 4 . Man kann diese Versammlung, die nach derLex Salica jedem Anwesenden den erhöhten Rechtsschutz des dreifachenWergeides gewährte, in der wohl auch die Thunkinen gewählt wurden undFreilassungen vorgenommen werden konnten 5 , nicht als Stammesversamm-lung bezeichnen, denn sie umfaßte nur einen Teil des Stammes und später,nachdem Chlodovech sämtliche Franken unter seiner Herrschaft vereinigt

2 Bei den Norwegern bestanden seit dem 9. Jahrhundert die LandschaftenFrostuthing (Drontheim) mit acht, Gulathing und Eidsifjathing (Uplönd) mit jedrei Volklanden; dazu kam im 12. Jh. als vierte das Borgarthing. In Schwedenumfaßten die Stämme der Sviar und Gautar je sechs Landschaften. Dänemarkzerfiel in die Landschaften Jütland, Seeland und Schonen. Vgl. Maurer Altn.RG. 1, 44ff.; bei Holtzendorff Enzykl. 6 351 f. 365. 377. Lehmann Königs-friede 11. 104f. 108f. 166ff. 173. 178f. 186. v. Amira 3 110. 117; Obl.-R. 1,17. 2, 25.

3 Vgl. v. Amira 3 85. Lehmann a. a. 0. 105.

4 Der Bischof einer durch das siegreiche Heer geplünderten Kirche rekla-mierte bei dem König einen kostbaren Krug. Chlodovech forderte den Botendes Bischofs auf, ihm nach Soissons zu folgen, quia ibi euneta que adquisita suntdividenda erunt; wenn ihm der Krug durch das Los zufallen sollte (cum mihi vasülud sors dederit), werde er ihn dem Bischof zurückgeben. Behinc adveniensSexonas, cunclum onus praedae in medio positum, ait rex:Rogo vos, o fortissimiproeliatores, ut saliim mihi vas istud extra partem coneidere non abnuatis."Nachdem die Versammlung unter dem Widerspruch eines Einzigen, der demKönig nur seinen Losanteil zuerkennen wollte und zum Zeichen der Beschlag-nahme seine Waffe an den Krug legte, den Antrag des Königs genehmigt hatte,gab dieser den Krug an den Bischof zurück. Der Widerspruch des Einzelnenblieb unberücksichtigt, aber er blieb auch unbestraft, da er nur ein verfassungs-mäßiges Recht, obwohl in einer den König beleidigenden Weise, ausgeübt hatte.Dann heißt es weiter von Chlodovech: Transacto ve.ro anno iussit omnem cumarmorum apparatu advenire falangam, ostensuram in campo Marcio horum armo-

-rum nitorem. Bei der Heeresmusterung war der König-Herzog nicht wie imDing der primus inter- pares, sondern höchster Befehlshaber mit Gewalt überLeben und Tod; hier rächte er den ihm im Ding widerfahrenen Schimpf, indemer seinen Beleidiger wegen angeblich gebotswidriger Bewaffnung eigenhändigniederschlug. Gregor Hist. Franc. 2, 27. Von einer ribuarischen Stammesver-sammlung wurde Chlodovechs Erhebung zum König der Ribuarier beschlossen.Vgl. ebd. 2, 40.

6 Vgl. Sohm 3850. 55ff.