158 Fränkische Zeit.
als Benefizien an königliche Vassalien verliehen worden, was von selbst zuihrer Gleichstellung mit den verliehenen Eigenkirchen führte 20 . Bei denübrigen bischöflichen Kirchen machte sich der Einfluß des Eigenkirchen-wesens wenigstens insofern geltend, als auch bei ihnen die Dezentralisationnach Einzelkirchen und ihre Verleihung zu Pfründenrecht zur Durchfüh-rung gelangte; der Bischof wurde als ihr Grundherr, die einzelne bischöf-liche Kirche als Eigenkirche des Bischofs aufgefaßt 21 . Nur bei den Kathe-dralkirchen blieb die alte Ordnung, begünstigt durch das klösterliche Lebender Kapitel, zunächst noch bestehen, bis später auch bei ihnen, aber inanderer Richtung, die Dezentralisation vollzogen wurde. Der folgendenPeriode blieb es vorbehalten, den Gedanken der Eigenkirche und des Bene-fizialwesens auch auf die Hochstifter zu übertragen. Auf königlichemGrund und Boden errichtete Klöster (wie Prüm, Echternach, Hersfeld)galten schon in der fränkischen Periode als Eigenkirchen des Königs undstanden als solche unter Königsmunt. Aber auch zahlreiche andere Klöster,die unter Königsmunt getreten waren, ohne Eigentum des Königs zu sein,erfuhren mehr und mehr eine dingliche Ausgestaltung der königlichenSchutzherrschaft, und wenn diese Entwicklung gegenüber den Hochstifternvorerst noch Halt machte, so hatten die seit Karl Martell vorgenommenenSäkularisationen, die allgemeine Schutzgewalt des Königs gegenüber derKirche und die Immunitätsprivilegien doch allmählich auch hier Anschau-ungen zur Geltung gebracht, die im Laufe der Zeit zur Ausbildung einesköniglichen Obereigentums führten 22 .
§ 22. Der Reichstag.
Brunner RG. 2, 125ff. Waitz 2 3 , 2 S. 176ff. 197ff. 213ff. 225ff. 3 2 , 554ff.;FDG. 13, 489ff. W. Sickel, MJÖG. Erg. 1, 220ff. 2, 295ff.; GGA. 1890, S. 214ff.v. Daniels Handbuch 1, 578ff. Dahn 7, 3 S. 515ff. 8, 6 S. 125ff. GlassonHistoire 2, 319ff. Viollet Histoire 1. 199ff. Fustel de Coulanges Monarchiefranque 63ff. 87ff. 598ff. Heualer VG. 109. Prou, Bibliotheque de l'ecole deshautes etudes 58, 71 ff. Schücking Regierungsantritt 1, 110. Liebermann,The national assembly in the Anglo-Saxon period 1913 (vgl. Brunner ZRG. 47,454); Ags. Gl. 629. 737. Mayer Ital. VG. 2, 171 ff.
Unter allen germanischen Reichen hat das der Angelsachsen der zentra-lisierenden Strömung der Zeit am wenigsten nachgegeben. Wie die altenVolklandskönige als ealdormen unter den Königen fortdauerten, so behieltenauch die Volklandsdinge als folkesmot oder scirgemot gewisse gerichtlicheAufgaben, nachdem sie ihre politische Bedeutung an die Versammlung derGroßen des Reiches (witenagemot) hatten abgeben müssen 1 . In den drei
20 Vgl. Stutz BW. 1, 184ff. 344ff.
21 Vgl. ebd. 1, 296ff.
22 Vgl. ebd. 1, 126 n.; Eigenkirche 32ff. Brunner 2, 52ff. Th. SickelWSB. 47, 175ff.
1 Vgl. Winkelmann G. d. Angelsachsen 102ff. Sehmid Ges. d. Angels. 595f.