§21. Kirche. 157
er in Person seine Kirche bedienen; in anderen Fällen stellte er nach freiemBelieben einen Geistlichen an, meistens aus der Eeihe seiner Unfreien oderHörigen 15 und oft unter erniedrigenden Bedingungen, um die Erträgnisseder Kirche möglichst für sich selbst auszunutzen. Erst Karl d. Gr. undLudwig d. Fr. räumten dem Bischof ein Aufsichtsrecht ein, vermöge dessener die Errichtung ungenügend ausgestatteter Kirchen und die willkürlieheSchmälerung des Kirchengutes verhindern konnte; auch wurde die Ein-und Absetzung der Geistlichen an die Mitwirkung des Bischofs gebundenund seit Ludwig die Anstellung Unfreier durch ihre Ausschließung von derPriesterordination wesentlich beschränkt 16 .
Statt der kläglichen Stipendien, mit denen die Geistlichen früher vonden Kirchenherren ausgestattet worden waren, bürgerte sich seit der Ent-stehung des Lehnswesens mehr und mehr die nach Benefizienrecht ver-liehene Pfründe ein, die nach denselben Grundsätzen wie das vassallitischeBenefizium, aber regelmäßig, wenigstens in Austrasien, ohne Kommen-dation und ohne das Erfordernis der Erneuerung im Herrnfall verliehenwurde 17 Gegenstand der ausschließlich dem Kirchherrn zustehenden In-vestitur war die Kirche mit dem ganzen zu ihr gehörenden Vermögen, worander Benefiziat die Nutznießung erhielt 18 ; die Gegenleistung, also der Lehn-dienst, bestand in den Amtsverrichtungen des Benefiziaten. WeitereLeistungen durften diesem seit dem Capitulare eccl. von 818—19 nur auf-erlegt werden, wenn das Benefizium das von diesem aufgestellte Mindest-maß überstieg 19 . Da die nur durch Gerichtsurteil entziehbare Pfründedem Geistlichen eine weit größere Unabhängigkeit gewährte, als er bei derfrüheren Besetzung der Eigenkirchen gehabt hatte, so wurde das Bene-fizialwesen von Seiten der Bischöfe wesentlich befördert und schon im Be-ginn des 9. Jahrhunderts zu einer allgemeinen Einrichtung bei dem ge-samten niederen Kirchengute,
Auf die noch aus der römischen Zeit herrührenden Kirchen hatte sichder Begriff der Eigenkirchen ursprünglich nicht erstreckt, doch wareninfolge der Säkularisationen seit Karl Martell vielfach auch solche Kirchen
16 Vgl. Stutz BW. 1, 150ff. 201. 224 n. 37.
16 Vgl. Stutz 1, 224ff. 248ff. Dopsch a. a. 0. 2, 38. MG. Cap. 1, 45 c. 9;78 c. 54; 94 c. 15; 170 c. 1; 1781, 182 c. 7; 203. Cap. eccl. v. 818—19, ebd. 1,275ff. Die Mitwirkung des Bischofs bei der Einsetzung beschränkte sich auf diePrüfung der kanonischen Eigenschaften und die Erteilung der etwa noch fehlen-den Weihen.
17 Vgl. Stutz Eigenkirche 29ff.; Lehen u. Pfründe 213—47.
18 Erst später trat hier und da eine Teilung der Investitur in der Weiseein, daß der Bischof das geistliche Amt, der Kirchherr aber die Kirche nebstdem Kirchengute verlieh. Vgl. Stutz GGA. 1904 S. 53.
19 Das Mindestmaß umfaßte eine Hufe Landes, die Pfründegebäude, denKirchhof und Garten, die Opfergelder und den Zehnten. Vgl. Stutz a. a. O. 55.Im allgemeinen hatten die Eigenkirchen einen Anspruch auf den Zehnten nur,wenn sie Taufkirchen waren, doch wußten die Grundherren die Zehnten vielfachschlechthin für ihre Eigenkirchen zu erwerben: