156 Fränkische Zeit.
hat sie sich bei den Langobarden und im fränkischen Reich behauptet undendlich selbst die päpstliche Anerkennung gefunden 12 . Die römische Ord-nung betrachtete das gesamte Kirchengut einer Diözese, soweit nicht aus-nahmsweise einzelne Kirchen eigene Rechtspersönlichkeit erlangt hatten,als das Eigentum der Kathedrale und überließ mindestens die ganze Ver-waltung Unterschieds- und bedingungslos dem Bischof, der die den einzelnenGeistlichen gewährten Stipendien nach seinem Ermessen bestimmte. Da-gegen bildete nach der germanischen Auffassung jede einzelne Kirche mitihrer gesamten Ausstattung (dos, widern) an Grund und Boden und son-stigem Zubehör einen eigenen Vermögenskreis, als dessen Rechtssubjektder Grundherr galt auf dessen Besitztum die Kirche errichtet war. Wiejeder weltliche Grundherr so hatten auch Bischöfe und Klöster ihre Eigen-kirchen, vor allem aber waren alle auf königlichem Grund und Boden er-richteten Kirchen und Klöster Eigenkirchen des Königs. Alle Eigenkirchenwaren vererbliches und veräußerliches Eigentum des Kirchherrn; ihrerkirchlichen Verwendung konnte der Kirchherr sie zwar nicht entziehen,im übrigen aber konnten sie verliehen und verpfändet werden, konnten imMiteigentum zu Bruchteilen oder zur gesamten Hand oder im markgenossen-schaftlichen Eigentum von Hundertschafts- oder anderen Gemeindenstehen 13 . Über die Einkünfte ihrer Kirchen schalteten die Herren nachWillkür 14 und ebenso hing die geistliche Bedienung der Kirche ausschließ-lich von ihnen ab. War der Grundherr selbst geistlichen Standes, so mochte
12 Vgl. § 6 n. 17 und die S. 150f. angeführten Arbeiten von Stutz,v. Schubert, Galante, Imbart de la Tour, ferner Stutz ZRG. 41, 545;Realenzyklopädie f. prot. Theol. u. Kirche 191. 4rt. Eigenkirche, Eigenkloster);Eigenkirchenvermogen 1911 (Festschr. Gierke). v. Schwerin bei Hoops l,527ff.Liebermann Ags. Gl. 383ff. Voigt Königl. Eigenklöster im Langobardenreich,Hist. VJSchr. 15, 434. Eournier La propri6t6 des eglises dans les premierssiecles du moyen-äge, Rev. hist. 21, 486. Werminghoff a. a. O. 83ff. Loe-ning a. a. 0. 2, 638ff. Über die Anerkennung der Eigenkirchen 826 durchPapst Eugen vgl. Stutz BW. 1, 259f. Daß die arianischen Eigenkirchen inAqüitanien und der Provence nicht den römischen Angriffen zum Opfer gefallen,sondern allmählich zu fränkisch-katholischen Eigenkirchen geworden sind, läßtsich wohl nicht bezweifeln, während es streitig ist, inwieweit burgundische Eigen-kirchen den Übergang des Volkes zum Katholizismus überdauert haben. EinenEinfluß solcher arianischen Eigenkirchen auf die Entwicklung des fränkischenKirchenrechts, wie ihn v. Schubert (gegen Stutz) für nicht unwahrscheinlichhält, können wir aber nicht annehmen, da die Haustempel der heidnischen Zeitunzweifelhaft auch bei den Franken vorhanden gewesen sind und bei ihnenebenso wie bei andern germanischen Stämmen den Übergang zur christlichenEigenkirche abgegeben haben.
13 Vgl. Stutz 1, 2021; Lehen und Pfründe S. 226f.
14 Da zu den Eigenkirchen auch viele Tauf- und Pfarrkirchen gehörten, sogelang es den Grundherren vielfach, teils gestützt auf das Beispiel des Königshinsichtlich der fiskalischen Kirchen (Cap. de villis c. 6, MG. Cap. 1, 83), teilsunter Benutzung von Immunitätsprivilegien, das Zehntrecht an ihre Eigenkirchenzu bringen und mindestens das für die Fabrik bestimmte Viertel oder Drittel fürsich in Beschlag zu nehmen. Vgl. Stutz BW. 1, 240ff. 257f. Cap. eccl. v.818—19 c. 12 (Cap. 1, 277).