Druckschrift 
Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
Seite
155
Einzelbild herunterladen
 

§21. Kirche. 155

der fränkischen Landessynoden erfolgte durch den König oder mit Zustim-mung des Königs, gewöhnlich in Verbindung mit den Reichstagen, und ihreBeschlüsse bedurften zu ihrer weltlichen Wirksamkeit der Bestätigungdes Königs, der das Recht der Gesetzgebung auch in kirchlichen Dingen inAnspruch nahm. Die Bischöfe gehörten zu den Großen des Reiches, bildetenoft die unmittelbaren Berater der Krone, selbst die Ernennung oder Beauf-sichtigung von Grafen wurde ihnen gelegentlich übertragen, zuweilen geradezuweltliches Regiment in die Hand des Bischofs gelegt 9 . Das Königsbotenamtwurde seit Karls Kaiserkrönung in der Regel von einem geistlichen undeinem weltlichen Großen gemeinsam versehen. Überhaupt war es der Ge-danke Karls, unter dem seit jener Zeit der Gedanke des theokratischenStaates besonders gepflegt wurde, daß Bischöfe und Grafen Hand in Handgehen und sich gegenseitig unterstützen sollten. Die Kanzlei war unterden Karolingern durchweg mit Geistlichen besetzt, die mit kirchlichenPfründen besoldet wurden. Die Bischöfe waren dem König zur Hoffahrtund zum Gesandtendienst verpflichtet 10 . Ein erhöhtes Wergeid gab derGeistlichkeit ebenso wie den königlichen Beamten einen höheren Frieden.Obwohl die Karolinger streng an dem Recht, die Bischöfe zu ernennen,festhielten und das Reichskirchengut fast als Reichsgut behandelten, konnteder Episkopat es doch wiederholt wagen, in den Wirren unter dem schwachenRegiment Ludwigs des Frommen das entscheidende Wort zu sprechen 11 .Um so wichtiger war es für den Staat, daß der an die Haustempel desgermanischen Heidentums anknüpfende Gedanke der Eigenkirchen ihmeinen hervorragenden Einfluß auf die kirchlichen Dinge gewährte. Währenddie Eigenkirche bei den Westgoten und spanischen Sueben nach längeremWiderstand schließlich der römisch-kanonischen Ordnung weichen mußte,

Berl. Diss. 1904; Ursprung d. karol. Zehntrechts, Arch. U.-Forsch. 3, 233ff.Viard Hist. de la dime ecclesiastique en France 1909. Dopsch Wirtschaftsent-wicklung 2, 22ff. Lamprecht W.-Leben 1, 113ff. Unter den Merowingern wardie Zehntlast eine rein kirchliche Pflicht, die zuerst 585 von der Synode vonMacon bei Strafe der Exkommunikation vorgeschrieben wurde. Der Staat liehder Kirche erst unter Pippin (um 765) seinen Arm, wahrscheinlich als Entschä-digung für die durch die Säkularisation verlorenen Kirchengüter. Eür das ganzeReich und damit nun auch für Italien wurde die Zehntpflicht durch Capit.Haristallense v. 779 c. 7 (MG. Cap. 1, 48), für die neubekehrten Sachsen durchdie um 782 erlassene Capitulatio de partibus Saxoniae c. 17 (ebd. 1, 69) vor-geschrieben. Die Zehntverweigerung wurde' infolge dieser Entwicklung nicht bloßmit Kirchenstrafen, sondern auch mit Geldstrafen bis zu 60 Soldi, unter Um-ständen selbst mit Vermögenseinziehung geahndet. Jeder Pfarrsprengel bildeteeinen Zehntbezirk. Die Eintreibung erfolgte durch die Priester. Die Erträgewaren für die öffentlichen Taufkirchen bestimmt, um dort nach der kanonischenVierteilung ihre Verwendung zu finden. Bei Eigenkirchen gehörten sie dem Kirch-herru (Anm. 14).

9 So vorübergehend in Istrien und Churrätien. Vgl. Stutz Karls d. Gr.divisio von Chur (S. 151) n. ZRG. 43, 476.

10 Vgl. W. Sickel GGA. 1890 & 229.

11 Vgl. Waitz 4, 664ff. 669f.