154 Fränkische Zeit.
der Genehmigung des Königs oder des Grafen 5 . Unfreie bedurften derGenehmigung ihres Herrn, an sich aber war die Unfreiheit kein Hindernis,selbst Pfarrstellen wurden vielfach mit Unfreien besetzt, erst unter Ludwigdem Frommen wurde bestimmt, daß unfreie Kleriker nicht mehr zur Priester-weihe zugelassen werden sollten.
Die frühere Annahme, daß die staatliche Organisation des fränkischenEeiches sich durchweg an die kirchliche Gliederung angeschlossen habe,hat sich als trügerisch erwiesen, nur in Gallien fielen die Diözesen in derEegel mit den Grafschaften zusammen, dagegen bestand keine Überein-stimmung zwischen den Kirchenprovinzen und den Herzogtümern, eben-sowenig zwischen den Kirchspielen und Hundertschaften 6 . Die Einteilungder Diözesen in Archidiakonate gehört überhaupt erst der späteren Zeitan. Unter den deutschen Erzbistümern war das von Salzburg das einzige,das sich nicht über die Gebiete mehrerer Stämme erstreckte, selbst dieBistümer griffen zuweilen in verschiedene Stammesgebiete über 7 . Für diedeutschen Gaue und Hundertschaften bot die damalige Kirchenverfassungüberhaupt keine Analogie. Erst im Mittelalter haben beide zuweilen alsGrundlage für die Bildung von Archidiakonaten und Pfarrsprengeln gedient.
Die politische Bedeutung der Kirche war für das fränkische Eeich vonvornherein eine außerordentliche. Die Provinzialen sahen in den Bischöfendie berufenen Vertreter ihrer Nationalität, ihrer sozialen Zustände undhöheren Kultur. Die Gemeinschaft der Interessen und das durch die Synodengeförderte Zusammenhalten legte dem vereinigten Episkopat ein Gewichtbei, dem selbst ein Chilperich nicht zu widerstehen vermochte. Daher vonAnfang an das Streben der fränkischen Herrscher, das wohlwollende Ent-gegenkommen des katholischen Klerus durch Begünstigungen und Privi-legien zu einem dauernden zu machen, Einfluß auf die Besetzung der kirch-lichen Stellen zu gewinnen, die Kirche möglichst in das staatliche Interessehereinzuziehen. Die Kirchen wurden reich mit Gütern, Markt-, Münz- undZollprivilegien, Immunitätsgerechtsamen und gerichtlichen Befugnissen,vor allem seit Pippin auch mit dem Zehntrecht ausgestattet 8 . Die Berufung
5 Vgl. Waitz 2, 1 S. 197. 2, 2, S. 200 n. 4, 592f. Hinschius a. a. 0.3, 176. Weyl a. a. 0. 32f. W. Sickel Westd. Z. 15, 166. Cap. miss. von 805,II c. 15 (MG. Capit. 1, 125). Form. Marc. 1, 19.
6 Vgl. Waitz 3, 437ff. und die dort angeführte Literatur. Soweit sich dieTaufkirchensprengel in der Merowingerzeit der politischen Gliederung ange-schlossen hatten, wurde dies in der Karolingerzeit durch die zu Pfarrkirchen ge-wordenen Eigenkirchen, deren Sprengel mit den grundherrlichen Bezirken zu-sammenfielen, hinfällig. Vgl. Stutz GGA. 1904 S. 21 n.
7 Utrecht umfaßte salische, chamavische und friesische Gaue, Mimigardevort(Münster) und Bremen waren beide teils sächsisch, teils friesisch. Dagegen fieldie Grenze zwischen den Diözesen Köln und Trier mit der Grenze der Ribuariergegen die chattischen Franken zusammen.
8 Vgl. Stutz Das karol. Zehntgebot, ZRG. 42, 180; BW. 1, 239ff.; Kirchen-recht 2 304f. Loening Kirchenr. d. Merow. 2, 676ff. Brunner 2, 249. 321.Waitz 2, 2 S. 283. 4, 120ff. E. Pereis Die kirchl. Zehnten im karol. Reich,