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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
Seite
153
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§21. Kirche. 153

Bekehrung der Sachsen und Friesen die Errichtung weiterer Bistümernotwendig gemacht hatte, durch die Erhebung von Mainz, Köln, Trier undSalzburg zu Erzstiftern der Metropolitanverband der deutschen Kirchehergestellt. Das von Ludwig dem Frommen errichtete Erzbistum Ham-burg (seit 864 mit Bremen vereinigt) war nur für den skandinavischenNorden bestimmt. Wie unter Karlmann und Pippin, so wurden auch unterKarl dem Großen und Ludwig dem Frommen von Reichs wegen umfassendekirchliche Ordnungen erlassen 4 .

Die gallischen Bischöfe wurden nach der kanonischen Ordnung vonKlerus und Volk, unter Mitwirkung des Metropoliten und der übrigenBischöfe, gewählt. Die fränkischen Könige nahmen von Anfang an einBestätigungsrecht in Anspruch, das vielfach zum Ernennungsrecht wurde.Selbst das Edikt Chlothars II von 614, das im Prinzip das bloße Bestäti-gungsrecht wiederherstellte, wahrte doch das Kecht der königlichen Er-nennung, aber mit der Beschränkung auf eine mit den kanonischen Eigen-schaften versehene Persönlichkeit. Ohne jede kanonische Rücksicht wurdedas Ernennungsrecht von Karl Martell ausgeübt, der die kirchlichen Pfründenebenso wie die Kirchengüter als Vermögensgegenstände zur Verfügungder Krone behandelte. Das Ernennungsrecht und die Verfügung über dieKirchengüter wurde auch von seinen Nachfolgern festgehalten, wenngleichdie Ausübung mehr im Einverständnis mit der Kirche erfolgte. Erst Lud-wig d. Fr. hat das Ernennangsrecht, wenn auch nur im Prinzip, aufgegeben.Die Einsetzung des neuen Bischofs erfolgte durch den König unter Über-reichung dos Bischofsstabes (pontificalis baculi). Die Amtsentsetzungkonnte über einen Bischof nur durch die Synode unter Bestätigung desKönigs verhängt werden. Der König hatte das Begnadigungsrecht.

Neben den Diözesanbischöfcn gab es bis auf Pippin auch umherreisendeBischöfe ohne Diözese, die später verschwanden. Zur Unterstützung inihrer geistlichen Amtswaltung waren den Bischöfen Chorbischöfe beige-ordnet, die aber seit Mitte des 9. Jahrhunderts seitens des Episkopats heftigbekämpft und infolgedessen in Westfranken beseitigt wurden. Für dieBeaufsichtigung der Geistlichkeit und die äußere Verwaltung stand demBischof der Archidiakon, für die Vermögensverwaltung der Vizedominuszur Seite. Für die an der Kathedrale und an nichtbischöflichen Kollegiat-kirchen angestellten Geistlichen (canonici) galt seit dem Aachener Konzilvon 816 (MG. Conc, 2, 312ff.) die der Regel des Chrodegang von Metz nach-gebildete gemeinsame Lebensordnung, die sich später zu der korporativenStiftsverfassung mit dem Domdekan (dem Archipresbyter) und dem Dom-propst (vielfach der Archidiakon) an der Spitze ausgestaltete. Unter denEinzelpriestern desselben Pfarrsprengels nahmen die Erzpriester (archi-presbyteri) die erste Stelle ein. Der Eintritt in den geistlichen Stand be-durfte, weil die Geistlichen der allgemeinen Heerpflicht entzogen waren,

4 Vgl. Karls Admonitio generalis von 789 (MG. Capit. 1, 53ff.), LudwigsCapitulare ecclesiasticum von 81819 (ebd. 275fl).