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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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149
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§ 20. Königlicher Hof. 149

palatii an der Spitze der Hofhaltung, aber die hervorragende Bedeutungdes königlichen Beamten dieses Namens lag in anderer Eichtung: er wardas Haupt der trustis dominica, des königlichen Dienstgefolges 14 , dasmit Kücksicht auf die dazu gehörige vornehme Jugend und im Gegensatzzu der gelehrten Hofschule (S. 148) auchKriegsschule" (schola militiae)genannt wurde.

Die Mitglieder der königlichen Trustis führten die alten Namen, ins-besondere wurden sie als antrustiones, scholares, eonwvae regis bezeichnet.Ihre Stellung war im wesentlichen die alte. Ihr Eid lautete auf trustemet fidelüatem, d. h. Mannschaft und Treue (Hulde). Gleich den königlichenBeamten hatten sie das dreifache Wergeld ihres Geburtsstandes, gehörtenalso zum Dienstadel. Außer dem militärischen Gefolge, der eigentlichenTrustis, rechnete man zu den convivae regis auch solche Personen, die nurzum Hofdienst, sei es mit oder ohne Zuteilung zu einem bestimmten Hof-amt, verwendet wurden, übrigens aber wohl in einem ähnlichen Dienst-verhältnis wie die Antrustionen und mit diesen unter der Disziplinargewaltdes Hausmeiers standen 16 . Im allgemeinen wurde bis zum 8. Jahrhundertnoch daran festgehalten, daß die Gründung eines eigenen Haushalts seitenseines Gefolgsmannes sein Ausscheiden aus der Trustis zur Voraussetzunghatte, nur vereinzelt kamen auch abgeschichtete Gefolgsmannen, die aberebenfalls unter der Disziplinargewalt des Hausmeiers standen, vor 16 . DerEinfluß des letzteren mußte außerordentlich zunehmen, als es seit denarnulfingischen Hausmeiern üblich wurde, auch die Abgeschichteten imGefolgschaftsverband zu behalten. Während die alte Trustis am Königs-hofe seitdem mehr und mehr zusammenschrumpfte und die königlicheTafelrunde schließlich nur noch einen kleinen Kreis (von der karolingischenHeldensage in der Gestalt der zwölf Pairs von Frankreich verherrlicht)umfaßte, erstreckte sich die Macht des Majordomus nun auch auf die in denProvinzen angesessenen Vassallen.

14 Vgl. S. 36ff. Waitz 1, 291 ff. 2, 1 S. 335ff. 2, 2 S. lOlf. Roth BW.116ff.; Feudalität 256ff. K. Maurer Wesen des ältesten Adels 83ff. G. L. v.Maurer Fronhöfe 1, 146ff. Deloche La trustis et l'äntrustion royal 1873.Bhrenherg Kommendation 121 ff. Thonissen Organisation judiciaire 11027.Brunner l 2 ,188. 2, 97ff.; Zur G. des Gefolgswesens, ZRG. 22, 210ff. v.Amira»,188. v. Below Deutsch. Staat 1, 220. Lehmann u. Larson bei Hoops 2,132ff. Pardessus Loi Salique 487ff. Dahn Könige 7, 1 S. 151 ff. Über dasGefolge bei Angelsachsen und Langobarden K. Maurer Kr. Übersch. 2, 388ff.;Schmid Gesetze d. Angels. 599f. 666; Liebermann Gloss. 423ff.; Larson a. a. 0.76ff.; Mayer Ital. VG. 1, 440fi; Papst FDG. 2, 502ff.; bei den NorwegernDoublier, MJÖG. Erg. 6, 254ff.

15 Zu ihnen gehörten zur Zeit Chlodovechs noch alle in das Gefolge desKönigs aufgenommenen Römer. Vgl. Brunner l 2 , 440. 2, 99. Selbst die Mit-glieder der Hofkapelle hatten sich dem König durch Handreichung zu kommen-dieren. Vgl. § 24 n. 8. Unbegründet ist die nach Rubel auch von HeuslerVG. 42ff. vertretene Annahme einer weiteien Trustis, die eine Art stehendesHeer gebildet haben soll.

16 Vgl. des angeblichen Fredegar Chronic, lib. 3 c. 58 (MG. Scr, rcr Merow.2, 109). Brunner 2, 100.