Druckschrift 
Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
Seite
150
Einzelbild herunterladen
 

150 Fränkische Zeit.

Als stellvertretendes Haupt der Trustis und der gesamten Hofver-waltung war der Hausmeier der von selbst gegebene Eeichsverweser beiAbwesenheit des Königs. Da jeder der drei Keichsteile (Austrasien, Neu-strien, Burgund) seinen eigenen Majordomus hatte, so übte jeder von diesen,so oft der König nicht gerade in seinem Gebiet hofhielt, statthalterlicheRechte aus. Als Erzieher der königlichen Prinzen, die wohl, wie überhauptdie vornehme Jugend des Reiches, regelmäßig der Hofkriegsschule zurAusbildung übergeben wurden, hatte der Majordomus bei jedem Thron-wechsel den größten Einfluß auf die Ordnung der Thronfolge, gegebenen-falls auch auf die Regentschaft (S. 117). Noch weiter gehoben wurde seineStellung durch die Beseitigung des früheren Hofdomesticus, wodurch auchdie Zentralverwaltung der Krongüter in seine Hände kam 17 . Für die Großendes Reiches war es eine Lebensfrage, daß sie das Recht erlangten, den' Haus-meier selbst zu wählen. Nachdem es Pippin von Heristal gelungen war,das Hausmeieramt in allen drei Reichsteilen zu erwerben und dauernd mitseinem Hause zu verbinden, handelte es. sich nicht mehr um eine bloßeErweiterung seiner Amtsbefugnisse, sondern um die Wiederaufrichtung desKönigtums auf der Grundlage eines erblichen Vizekönigtums. Nur ein Aus-druck dieser Tatsache war es, wenn der Hausmeier seit Pippin von Heristalauch den stellvertretenden Vorsitz im Königsgericht in Anspruch nahm.

Seit dem letzten Drittel des 7. Jahrhunderts erscheint am Königshofwieder ein nur mit wirtschaftlichen Aufgaben betrauter Beamter unterdem Titel Seneschalk, jetzt aber von dem zum höchsten Staatsbeamtenmit vizeköniglicher Gewalt emporgestiegenen Majordomus durchaus unter-schieden 18 . Während der letztere nach Pippins Thronbesteigung ganzverschwand, erhielt der Seneschalk einen erweiterten Geschäftskreis, indemihm das gesamte Verpflegungswesen des Hofes und damit eine Aufsicht überdie königlichen Tafelgüter übertragen wurde 19 . Die Beziehungen zu demDienstgefolge waren vollständig gelöst, dagegen umfaßte C&s Amt jetztauch den Wirkungskreis des früheren Küchenmeisters, so daß die Volks-etymologie althochdeutscher Glossen den TitelTruchseß" mißverständlichvon iruht (eiba") ableitete und truhtseeze mitdapifer" undinfertor"übersetzte 20 .

§ 21. Die Kirche.

E. Loening G. d. deutsch. KR., 2 Bde 1878. Stutz KR. 2 (S. 11) 299ff.mit reichen Literaturangaben; G. d. kirchl. Benefizialwesens 1,1895 (vgl. Thaner,GGA. 1898 S. 291325. Hinschius ZRG. 30, 135ff.); Die Eigenkirche alsElement des mittelalterl. Kirchenrechts 1895; Lehen u. Pfründe, ZRG. 33, 213ff.;

17 Vgl. Brunner 2, 119. 122f. Sohm R. u. GV. 15. Waitz 2, 2 S. 48.93f. Sickel Beiträge 577ff.

18 Vgl. Waitz 2, 2 S. 71. 3, 498ff. Dahn 7, 2 S. 195. 239, behauptetvöllige Verschiedenheit beider Ämter.

19 Eine Aufsicht über die Krongutsverwaltung hatte der karolingische Sene-schalk nicht. Vgl. Dopsch a. a. 0. 1, 146.

20 Vgl. Lexer Mhd. WB. 2, 1542.