§ 20. Königlicher Hof. 147
Konzepte und Reinschriften betrauten Schreiber 4 wurden in den könig-lichen Urkunden nie mit Namen genannt, nur unter den Merowingern tretenzuweilen Schreiber in Vertretung eines Referendars bei Rekognitionen auf.Die Kanzlei hatte dem Königshofe überall hin zu folgen, und man darfannehmen, daß sie immer einen gewissen Aktenbestand mit sich führte,während anderes wohl in den einzelnen Pfalzarchiven aufbewahrt blieb.Karl der Große hatte, wahrscheinlich in Verbindung mit der Hofbibliothek,in Aachen ein eigenes Reichsarchiv, dem es aber an Vollständigkeit undfester Ordnung fehlte 5 .
Für ihre Privatkorrespondenz hatten die Könige Privatschreiber, diein keinem Zusammenhang mit der Kanzlei standen. Dagegen wurden,da dem salischen Recht der Gerichtschreiberdienst unbekannt war, dieHofgerichtsurkunden (flacita) unter den Merowingern in der Kanzlei aus-gefertigt, aber auf das Referat (testimoniaiio) des Pfalzgrafen (comespalatii), der den Verhandlungen des Hofgerichts als lebendige Urkunds-person beiwohnte 6 . Unter den Karolingern wurde (entsprechend dem Ge-brauch des ribuarischen Rechts) eine eigene Hofgerichtsschreiberei mitbesonderem Hofgerichts- oder Pfalzsiegel und eigenen Notaren eingerichtetund dem Pfalzgrafen unterstellt. An die Stelle der testimoniatio des Pfalz-grafen und der Rekognition eines Referendars trat infolgedessen die Re-kognition des Pfalzgrafen oder eines ihn vertretenden (in vice, ad vicem)Pfalznotars. Alle für das Hofgericht bestimmten Einlaufe gingen seit dieserVeränderung durch die Hände des Pfalzgrafen, der dem König darüberVortrag zu halten, in minder wichtigen Sachen selbst den Gerichtsvorsitzan Stelle des Königs einzunehmen hatte. Wenn zuweilen mehrere Pfalz-grafen nebeneinander erwähnt werden, so scheint doch immer nur einerdas eigentliche Amt bekleidet zu haben, während die übrigen bloße Unter-pfalzgrafen waren. Italien besaß wohl seit dem 9. Jahrhundert seinen eige-nen Pfalzgrafen 7 . Der Pfalzgraf war stets ein Laie, sein Schreiberpersonalmeistens geistlichen Standes.
Das Haupt der gesamten in der Hofkapelle vereinigten Hofgeist-lichkeit, zu der schon früh auch der Klerus der königlichen Pfalzen, dagegennicht das Kanzleipersonal gerechnet wurde, war der Hofbischof oder Erz-
4 Die spätere Unterscheidung zwischen Diktatoren und bloßen Abschreibernwar noch unbekannt. Über die Bezeichnung der Schreiber als cancellarii vgl.Bresslau a. a. 0. 1, 279f.
5 Vgl. Bresslau a. a. 0. 1, 132ff. Der früher angenommene Zusammen-hang zwischen Archiv und Hofkapelle hat nicht bestanden.
8 Vgl. Brunner l 2 , 567. 2, 108ff.; Gerichtszeugnis und fränkische Königs-urkunde (Festgaben für Heffter, Berlin 1873, S. 166ff.). Pernice De comitibuspalatii 1863. Waitz 2, 2 S. 76ff. 191ff. 3, 610. Th. Sickel a. a. 0. 361ff.Bresslau a. a. 0. 1, 282f. W. Sickel GGA. 1896, S. 288. Der testimoniatiodes Pfalzgrafen bedurfte es sogar, wenn ein Referendar der Verhandlung persön-lich beigewohnt hatte (vgl. Bresslau 1, 265f.); sie mußte in der Urkunde aus-drücklich hervorgehoben werden. Eine Ausgabe aller erhaltenen Placita in denMG. ist in Vorbereitung. Regesten von Hübner ZRG. 25 u. 27 im Anhang.
7 Vgl. Ficker Porschuhgen 1, 312f. Mayer a. a. 0. 2, 188.
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