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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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146
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146 Fränkische Zeit.

franque (1888) 135ff. Dahn Könige 7, 2 S. 187248. 3, S. 497ff. 8, 3 S. 122bis 150. 12, 121. DG. 1, 2 S. 616ff. Larson The kings household (S. 9). Eich-horn l 6 , 178ff. Müllenhoff DA. 4, 264. Heusler VG. 62f. 107. G. L.v. Maurer Fronhöfe 1, 189ff. Lamprecht WL. 1, 802ff. v. Amira Stab 52ff.Mayer Ital. VG. 2, 170ff. Hincmarus De ordine palatii (v. J. 882), verfaßt aufGrund einer verloren gegangenen Schrift des Abtes Adalhard von Corbie, her.von V. Krause 1894, und MG. Capit. 2, 517ff., ferner von Prou Bibl. del'ecole des hautes etudes 58 (1885).

Der ausgeprägt persönliche Charakter des fränkischen Königtumsbrachte es mit sich, daß Mitglieder des königlichen Hofstaates (palatini,aulici), zumal die Beamten der Hofverwaltung, vielfach auch in die Reichs-verwaltung eingriffen. Sie nahmen an den Reichstagen wie am Hofgerichtteil, wurden zu Gesandtschaften im In- und Auslande verwendet, und wennes auch noch keinen eigentlichen Hofrat gab, so war es doch selbstverständ-lich, daß der König sich in wichtigeren Angelegenheiten in erster Reihe desBeirates seiner täglichen Umgebung bediente; auch fehlte es nicht an Hof-beamten die eigens als Berater des Königs (consiliarii) berufen waren. Diehöheren geistlichen und weltlichen Ämter in den Provinzen wurden mitVorliebe aus den Reihen des Hofstaates besetzt. Der merowingische Hof,vorwiegend mit römischen Provinzialen und romanisierten Ncustriern undBurgunden besetzt, stand noch halb auf dem Boden römischer Kultur,während die Karolinger zumeist von Austrasiern umgeben waren, die, ab-gesehen von der Hofgeistlichkeit, weder die lateinische Sprache noch dieKunst des Schreibens kannten 1 .

Dieser Gegensatz wurde von besonderer Bedeutung für die königlicheKanzlei, die unter den Merowingern ein weltliches Hofamt, unter denKarolingern dagegen ausschließlich mit Geistlichen besetzt war 2 . DemKanzleivorstand lag die Gesamtleitung und die Einrichtung des Geschäfts-ganges, wahrscheinlich auch die Anstellung des unteren Kanzleipersonalsob; seine Hauptaufgabe war die Beglaubigung (recognitio) der königlichenDiplome mit seiner Namensunterschrift (unter Beifügung des seiner Obhutanvertrauten großen königlichen Siegels), wodurch er die Verantwortungfür die Übereinstimmung der Urkunde mit dem Willen des Königs über-nahm. Unter den Merowingern hatte die Kanzlei nach dem Muster desbyzantinischen Hofes eine Spitze von zwei bis fünf Referendaren, vondenen jeder selbständig zu Rekognitionen ermächtigt war. Seit Pippintrat an die Stelle der Referendare ein einziger Beamter, ein höherer Geist-licher, der seit Karl dem Großen den Titel Kanzler führte. Unter ihmstanden mehrere Notare, die in seiner Vertretung (in vice, ad vicem can-cellarii) Rekognitionen ausstellen konnten 3 . Die mit der Anfertigung der

1 Vgl. Bresslau Urkundenlehre 1, 274. 276.

2 Vgl. ebd. 1, 26393. Th. Sickel Lehre von den Urkunden der erstenKarolinger 72103. Brunner 2, 113ff. Waitz 2, 2 S. 79ff. 3, 51125. See-liger Erzkanzler und Reichskanzleien 6f. Mühlbacher Regesten 1, 85ff.

3 Seit Ludwig dem Frommen soheinen einzelne Notare eine hervorragendeStellung unter ihren Kollegen, nach Art von Vizekanzlern, eingenommen zu haben.