§ 20. Königlicher Hof. 145
bereisen, die Kirchen und Klöster aufsuchen, die Krongüter und die öffent-lichen Kassen revidieren und sich überall von den Zuständen des Landesund seiner Bewohner unterrichten 48 . Um möglichst von allen Mängeln inEechtspflege und Verwaltung Kenntnis zu erhalten, verpflichteten sie be-sonders angesehene Männer als Rügezeugen, die alle ihnen bekannt gewor-denen Ungehörigkeiten anzuzeigen hatten. Die Beamten waren zu jedererforderlichen Unterstützung der Königsboten, die Untertanen zu jedervon ihnen verlangten Auskunft (kraft königlichen Inquisitionsrechts) ver-pflichtet.
Die Person der Königsboten (auch der außerordentlichen) war für dieZeit ihrer Amtswaltung durch dreifaches Wergeld und dreifache Buße ge-schützt. Widerstand gegen ihre Anordnungen wurde streng, unter Um-ständen selbst mit dem Tode bestraft. Andererseits trug die Krone dafürSorge, daß. die Königsboten sich unnützer Plackereien und überflüssigenUmherreisens enthielten.
Der Schwerpunkt des Königsbotenamtes lag in seinem streng persön-lichen Charakter, dem jährlichen Wechsel, der Fernhaltung der örtlichenGewalten, der freien Ernennung durch den König. Indem Ludwig derFromme die letztere an die Mitwirkung des Reichstages band, fanden diehervorragendsten Großen der einzelnen Bezirke die Möglichkeit, die Wahlauf ihre Person zu lenken und sich dauernd im Besitz des Amtes zu be-haupten. Schon 825 bildeten gegenüber den ansässigen, ständigen Königs-boten (missi maiores, m. constüuti) die nur auf ein Jahr ernannten (m. diredi,m. discurrenies) die Minderzahl, um allmählich ganz zu verschwinden 49 .Das für die Zentralgewalt geschaffene Amt hatte sich zu einem neuen Mittelfür das Emporkommen territorialer Gewalten auf Kosten der Reichseinheitumgestaltet.
§ 20. Der königliche Hof.
Brunner 2, 95—117. Waitz 2 3 , 2 S. 69—113. 3 2 , 493—554. ViolletHistoire 1, 228ff. Glasson Histoire 2, 297ff. Pustel de Coulanges Monarchie
wesen wären und nur in diesen (statt des Grafen) den Vorsitz gehabt hätten, istin dem Kapitular nicht gesagt, jedenfalls walteten sie der Rechtspflege kraftAmtsrechtes. Übrigens macht Mühlbacher, DG. unter den Karolingern 275,darauf aufmerksam, daß Karls Vorschrift über die 16 Gerichtstage schwerlicheine dauernde Einrichtung bezweckt hat.
48 Untaugliche TJnterbeamte konnten sie absetzen und ebenso scheint ihnenKarl d. Gr., dem die ausschließlich den Grafen überlassene Organisation des Sub-alterndienstes bedenklich erscheinen mochte, auch die Einsetzung der Zentenare,Vögte, Schöffen usw., aber unter Mitwirkung der Grafen und der Gerichts-gemeinde, übertragen zu haben. Vgl. Sickel Beiträge 460. 465ff.
49 Vgl. Krause a. a. 0. 222ff. 238ff. Die italienischen und westfränkischenBischöfe erlangten 876 das Zugeständnis dauernder Verbindung ihres Amtes mitder missatischen Gewalt in ihren Diözesen, doch hatte dies, da das karolingischeKönigsbotenamt sich in Westfranken noch im 9. Jahrhundert, in Italien in derersten Hälfte des 10. Jahrhunderts verlor, nur vorübergehende Bedeutung. Vgl.Krause 245ff. Picker Forschungen 2, 12. Brunner 2, 1961
K. Schröder, Deutsche Eechtsgeschichte. 7. Aufl. 10