142 Fränkische Zeit.
Volk geworden. Dem Frankenkönig blieb nur eine mehr oder weniger an-erkannte Oberhoheit, das Eecht, den neuen Herzog zu bestätigen, ihmHeeresfolge zu gebieten, eine gewisse oberste Gerichtsbarkeit und der An-spruch auf Unterordnung des Herzogs unter den Reichsverband und dasReichsrecht 38 . Dagegen war der König in keiner Weise berechtigt, in dieLandesverwaltung einzugreifen. Der Stammesherzog betrachtete sichnicht wie der Amtsherzog oder Graf als bloßes Organ des königlichen Willens,sondern als selbständigen Herrscher über seine eigenen Untertanen. DieBeamten, wahrscheinlich sogar die Grafen, wurden von ihm ein- und ab-gesetzt, Konfiskationen, Friedensgelder u. dgl. kamen an ihn, nicht an denKönig, er war der Schutzherr der Schutzbefohlenen seines Landes, ihmstand die Gerichtshoheit zu, er hielt Hofgericht und erließ auf seinen Land-tagen Landesgesetze. Er war der Kriegsherr seiner Untertanen, unternahmKriegszüge und schloß Frieden auf eigene Hand. Die Majestät seiner Personstand unter einem höheren Frieden, der sich auch der herzoglichen Um-gebung mitteilte.
Nachdem es Karl Martell, Pippin und Karl dem Großen gelungenwar, die Stammesherzogtümer nacheinander zu vernichten, behielten nurdas Herzogtum Benevent und der Kirchenstaat, ferner die Churwalchen,Briten und Basken eine gewisse Sonderstellung innerhalb des Reiches 19 .
Das Herzogtum, das sich als die vornehmste Grundlage bei der Aus-bildung der Stammesherzogtümer erwiesen hatte, ließ Karl der Großeeingehen, nur an den Grenzen des Landes, wo den Nachbarn gegenüberein beständiges Zusammenfassen größerer Streitkräfte in einer Hand un-entbehrlich war, wurde das militärische Herzogtum neu organisiert. DerGrenzherzog oder Markgraf (dux limitis, comes marchae, marchio mar-chisus) i0 erhielt entweder in alter Weise mehrere Grenzgrafschaften über-wiesen, so daß seine Stellung ganz dem früheren Herzogsamt entsprach,oder eine nicht in Grafschaften eingeteilte Mark, d. h. ein jenseits der eigent-lichen Reichsgrenze auf erobertem Gebiet gelegenes, als Eigentum desKönigs betrachtetes Vorland mit festen Plätzen und straffer militärischerOrganisation. Zuweilen wurde die Mark auch mit einigen Grenzgrafschaftenverbunden.
Als neue Mitglieder zwischen der Zentralgewalt und den Grafen dientennach Beseitigung des Herzogtums die Königsboten. Die fränkischen
38 Über ein wahrscheinlich von Dagobert I erlassenes Reichsgesetz, dasnamentlich die Stellung der Stammesherzöge zum Gegenstand hatte, vgl. Brun-ner BSB. 39, 932ff.
39 Vgl. Waitz 3, 362ff. Über den Kirchenstaat vgl. § 15 n. 7. Von Bene-vent und dem Karchenstaat abgesehen wurde in Italien ebenso wie in Sachsenund Friesland die fränkische Grafschaftsorganisation durchgeführt, so daß diefrüheren langobardischen Herzogtümer zu Grafschaften, die herzoglichen Beamtenzu gräflichen Unterbeamten wurden.
40 Vgl. Waitz 3, 369ff. Sohm 479. Brunner 2, 171 f. Pernice a. a. 0.143f. Lipp Das fränk. Grenzsystem unter Karl d. Gr. 1892 (Gierke Unters. 41).