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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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141
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§ 19. öffentliche Beamte. 141

römische Provinzialeinteilung an 34 . Die Aufgabe des Herzogs war einedoppelte 35 . Soweit ein zu einem Amtsbezirk gehöriger Gau dauernd odervorübergehend ohne Grafen war, hatte er dort die Tätigkeit des Grafenzu übernehmen; die Einführung eines neuen Grafen muß deshalb ebenfallszu seinen Obliegenheiten gehört haben. In die Gauverwaltung der Grafenhatte er sich dagegen nicht einzumischen, sie waren ihm in dieser Beziehungnicht untergeordnet, er nicht ihr Vorgesetzter. Andererseits gehörte dieWahrung des Landfriedens zu den Aufgaben des Herzogs, und in militä-rischer Beziehung hatte er den Oberbefehl über sämtliche Aufgebote seinesSprengeis, er war der militärische Vorgesetzte der die Gaumannschaftenführenden Grafen. Ebenso wenn zur Verteidigung gegen feindliche Ein-fälle ein Landesaufgebot in mehreren Gauen notwendig wurde, und wohlnicht minder, wenn es sich über die Grenzen eines einzelnen Gaues hinausum Abwendung einer gemeinen Gefahr oder um öffentliche Arbeiten imgemeinen Interesse handelte. Im übrigen stand der Herzog dem Grafen,dem er nur im Kange übergeordnet war, gleich. Er war königlicher Beamterwie dieser und wurde gleich dem comes nach freiem Ermessen des Königseingesetzt und abberufen 36 .

Im Laufe des 7. Jahrhunderts führte die Schwäche des Reiches mehrund mehr zur Umbildung des Amtsherzogtums in ein erbliches Stammes-herzogtum. In den deutschen Landen entstanden die Herzogtümer deraustrasischen Franken, der Thüringer (mit Einschluß der fränkischen Main-lande), Baiern und Alamannen 37 ; ein eigenes Herzogtum war im Elsaßzur Ausbildung gelangt. Von den westfränkischen Herzogtümern warendie der Aquitanier und Briten die wichtigsten. Das Stammesherzogtumhatte den Charakter eines Amtes mit einem bestimmten Amtssprengelvollständig abgestreift und war zu einem Unterkönigtum über ein ganzes

34 Da die Herzogtümer nicht zu dem notwendigen Organismus des Reichesgehörten, so gab es stets eine Reihe von Grafschaften,- die keinem Herzog unter-stellt waren.

35 Vgl. Sickel GGA. 1896 S. 287.

36 Vgl Form. Marculfi 1, 8 (Carla de ducato et patriciatu et comilatu), dasBestallungsformular für Herzogs- und Comesamt: Ergo dum et fidem et utilitatemtuam videmur habere conpertam, ideo tibi accionem comitiae, ducatus aut patriciatusin pago illo, quem antecessor tuos Uli usquae nunc visus est egisse, tibi ad agen-dum regendumque commissemus, ita ut semper erga regimine nostro fidem inlibatacustodias, et omnis populus ibidem commanentes, tarn Franci, Romani, Burgundio-nis vel reliquas nationis, sub tuo regimine et gubematione degant et moderentur, ettos recto tramite seeundum lege et consuetudine eorum regas, viduis et pupillismaximus defensor appareas, latronum et malefactorum scelera a te severissimaerepremantur, ut populi bene viventes sub tuo regimine gaudenles debeant consisterequieti; et quiequid de ipsa actione in fisci dicionibus speraiur, per vosmet ipsosannis singulis nostris aerariis inferatur. Über die Beziehungen des Herzogs zurKrongutsverwaltung vgl. Brunner 2, 120.

37 Als das älteste Stammesherzogtum im fränkischen Reiche muß dasaustrasische betrachtet werden, das mindestens seit Pippin dem Älteren (t 639)in demselben Hause erblich gewesen ist. Der Zeit nach folgte das thüringischeHerzogtum, das 641 zum Abschluß gelangte.