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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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140 Fränkische Zeit.

die letzteren von sich abhängig zu machen und Einfluß auf ihre Ein- undAbsetzung zu gewinnen, desto mehr verwischte sich der Gegensatz zwi-schen Schultheißen, Vikaren und Zentenarien, bis unter den Karolingerneine völlige Verschmelzung eintrat 30 . Nur wo sich die Wahl des Richtersdurch die Gemeinde erhielt, blieb der alte Unterschied bestehen, bis es demGrafen gelang, den Volksbeamten zu völliger Bedeutungslosigkeit herab-zudrücken oder ihn ganz zu verdrängen 31 . Wo die Hundertschaften keinenEingang gefunden hatten, wie in Friesland und Italien, wirkten die Schult-heißen gleich den westfränkischen Vikarien in eigenen Unterbezirken (langob.scüldasia) als Vertreter des Grafen öder Herzogs, zumal in der Handhabungder niederen Gerichtsbarkeit und der Urteilsvollstreckung 32 .

Wie zwischen Grafschafts- und Lokalverwaltung, so bedurfte es beider Ausdehnung des fränkischen Reiches auch gewisser Zwischengliederzwischen Gau- und Zentralverwaltung. Deshalb waren in der merowin-gischen Zeit in der Regel mehrere Grafschaften zu einem größeren Sprengelunter einem Herzog (dux) vereinigt; in den romanischen Landesteilenerscheint stat-t des Herzogs vielfach ein patricius 33 . Der Unterschied be-ruhte einzig auf der verschiedenen historischen Entwicklung; sachlichhatten beide Ämter dieselbe Bedeutung, wenn auch der patricius im Rangedem dux vorging. Die auch als Herzogtümer (ducatus) bezeichneten Sprengelwaren von sehr verschiedener Größe und nirgends dauernd festgelegt; sieumfaßten, soweit unsere Nachrichten reichen, zwei bis zwölf Grafschaftenund schlössen sich mehr oder weniger an die vorhandenen Stammesgebieteoder besondere landschaftliche Verbindungen, in Gallien wohl auch an die

das Mittelalter das WortSchultheiß" geradezu als Bezeichnung eines Stell-vertreters im Amte verwendete. Vgl. ZRG. 18, 48 n. Überhaupt fand derSchultheißentitel in allgemeinerer Bedeutung auf die Vollzugsorgane der verschie-densten höheren wie niederen Beamten Anwendung. Vgl. Brunner 2, 184.Sickel Beiträge 511 n.

80 Die Titel vicarius, tribunus, cenlenarius, scultheizo wurden infolgedessenin vielen Gegenden geradezu als gleichwertig gebraucht, was So hm zu der auchin unsere erste Auflage übergegangenen Auffassung von der ursprünglichen Ein-heit dieser Ämter verführt hat. Vgl. § 6 n. 18. Sohm 239. Waitz 3, 396f.Sickel Beiträge 513. Wyss Abhandlungen 288f.; Rechtshistorische Lesefrüchte 20(Abdruck a. d. Turicensia, 1891). Althochdeutsche Glossen übersetzen ceniuriomit hunno, andererseits tribunali mit hunnilihhero und tribunus mit cotinc, d. h.Priester. Vgl. S. 35. Steinmeyer n. Sievers 1, 88ff. 2, 128.

31 Vgl. Histor Z. 78, 205. Der Hunne niederrheinischer Weistümer ist nochVolksbeamter, ist aber ganz bedeutungslos geworden. Den Gografen kennt derursprüngliche Text des Sachsenspiegels nur als Volksbeamten, während die Zu-sätze einen vom Grafen belehnten Gografen im Auge haben.

32 Vgl. Heck Altfries. Ger. V. 36ff. Brunner 2, 184. Der baierische Vikaroder Schultheiß, seit den Karolingern vielfach auch als centenariws bezeichnet,scheint ein kommissarischer Beamter des Grafen ohne eigenen Amtsbezirk ge-wesen zu sein. Vgl. Sickel Beiträge 516ff.

33 Vgl. Weyl Das fränkische Patrizieramt, ZRG. 30, 85ff.