§ 19. Öffentliche Beamte. 139
Grafen ihre besonderen Unterbeamten, die vicarii, die von ihnen nach "Will-kür ein- und abgesetzt wurden und ein Vertretungsrecht nur insoweit übten,als es nicht ihrem Vorgesetzten beliebte, persönlich einzugreifen oder sichdurch besondere Bevollmächtigte (missi comitis) vertreten zu lassen 28 .Nur in den kleinsten Grafschaften mochte ein vicarius ausreichen; in derEegel waren ihrer mehrere, aber unter den Merowingern noch ohne festeSprengel. Nachdem seit den ersten Karolingern eine feste Abgrenzungihrer Amtsbezirke (vicariae) erfolgt war, unterschieden sie sich nur nochwenig von den Zentenarien, denen sie bald völlig gleichgestellt wurden.Die Entwicklung war hier dieselbe wie bei den deutschen Schultheißen,mit deren Einsetzung die Grafen zunächst Ersatz für die königlichen Sake-baronen geschaffen hatten. Schon der Name (ahd. scultheizo, lang, sculdahis)gab den „Schuldheischer" (causidicus, exaetor publicus) zu erkennen 26 .In erster Eeihe war der Schultheiß eben mit der Eintreibung der öffentlichenGefälle und mit der Urteilsvollstreckung beauftragt, während die west-fränkischen Vikare ursprünglich mit der Vollstreckung von Todesurteilennichts zu tun hatten, für diese vielmehr in den romanischen Landesteilenin jeder civitas ein eigener Beamter, der Tribun, eingesetzt war. DiesAmt scheint sich aus dem des römischen Kerkermeisters (commentariensis)entwickelt zu haben, für den der römische Offizierstitel (tribums) üblichwurde, seit man es militärisch organisiert und für die Überwachung derHinrichtungen mit dem Kommando über eine bewaffnete Polizeimannschaftverbunden hatte 27 . In Austrasien wurde tribunus selten und immer nurals Bezeichnung des Schultheißen angewendet 28 .
Im übrigen bestand zwischen dem Schultheißen und dem westfränki-schen Vikar, die beide aus dem in der Amtsgewalt des Grafen enthaltenenDelegationsrecht hervorgegangen waren und einander insofern ganz gleich-standen, nur der tatsächliche Unterschied, daß der Vikar vornehmlich zurVertretung des Grafen im Niedergericht bestimmt war, während diese inAustrasien den Zentenarien zustand 29 . Je mehr es aber den Grafen gelang,
eingesetzt und war durchaus von ihm, abhängig; ihm war aber kein bestimmterWirkungskreis, wie den Unterbeamten, tiberwiesen, sondern er konnte den Grafenüberall wo es nötig war, gegebenenfalls selbst in der gesamten Gauregierung, mitvoller gräflicher Amtsgewalt vertreten. Hin und wieder hatte ein Graf auchmehrere Vicecomites; ebenso konnte ein Vicecomes seinen Herrn in verschiedenenGrafschaften, die ihm unterstanden, vertreten.
25 Vgl. Brunner 2, 176ff. Form. Merkel. 51 (Zeumer 25&), worüberWaitz FDG. 1, 539; Sohm 243. 411. Derartige besondere Bevollmächtigtewaren namentlich auch die Marktrichter.
28 Althochdeutsche Glossen übersetzen exaetor mit sculdhzizzo, sculdsudhho.Vgl. Steinmeyer u. Sievers 1, 278. 727.
27 Vgl. besonders W. Sickel Beiträge 491ff. Brunner 2, 180.
28 Vgl. Brunner 2, 181. Waitz 2, 2 S. 7. Sohm 238ff. Sickel Beiträge506ff. In der karolingischen Zeit haben die Vikare meistens auch die Aufgabender Tribunen mitübernommen.
28 Vgl. Sickel Beiträge 452. Die Gleichheit der Stellung zeigt sich auohin der häufigen Bezeichnung des Schultheißen als vicarius, während andererseits