138 Fränkische Zeit.
In militärischer Beziehung hatte der Graf, von den erwähnten außer-ordentlichen Fällen abgesehen, kein eigenes Aufgebotsrecht, sondern nurdie Verkündigung des vom König erlassenen Heerbannes. Das ganze Auf-gebot des Gaues stand unter seinem Befehl. Die Eintreibung der Heerbann-bußen erfolgte unter Karl d. Gr. in der Kegel nicht durch die Grafen, son-dern durch besondere haribannatores.
Der Graf gehörte schon nach der Lex Salica zu der durch dreifachesWergeid ihres Geburtsstandes ausgezeichneten Beamtenaristokratie. Seinverfassungsmäßiges Becht des Gebotes und Verbotes stand unter demSchutz der volksrechtlichen Bannbußen. Er konnte nicht, wie der König,schlechthin kraft seines Amtes beliebige Geldstrafen auf die Mchtbcfolgungseines Gebotes verhängen, sondern die Strafe (das Gewette) richtete sichnach Stammesrecht 21 . Demgemäß betrug das gräfliche Gewette bei densalischen Franken ebenso wie bei den Sachsen 15 Schillinge; nur in be-sonderen Fällen waren dem Grafen auch höhere Strafandrohungen ge-stattet, namentlich wurde unter den Karolingern eine Reihe von Ausnahme-fällen festgesetzt, in denen der Graf die Strafe des Königsbannes im Betragevon 60 Schillingen verhängen durfte, eine Befugnis, die Karl den sächsi-schen Grafen schon durch sein erstes sächsisches Kapitulare ganz allgemeinfür causae maiores eingeräumt hatte 22 .
Die Einnahmen des Grafen bestanden in einem Drittel der Friedens-gelder und Bannbußen. Seit dem 8. Jahrhundert scheint das Grafenamtauch regelmäßig mit einem Benefizium ausgestattet gewesen zu sein 23 .Die später hervortretenden Abgaben der Gaubewohner an den Grafen(der „Grafenschatz") sind erst in der folgenden Periode aufgekommen.Bei seinen Dienstreisen innerhalb des Gaues hatte der Graf freie Gastung(Herberge und Beköstigung) und Beförderung zu beanspruchen.
Durch die mannigfachen Pflichten der Grafen, zumal in Hof- undHeerdienst, wurde häufig das Bedürfnis einer Vertretung hervorgerufen.Ordentliche Generalvertreter, wie die seit Karl d. Gr. (zuerst 774) in West-franken und Italien vorkommenden vicecomites oder vicedomini, warender älteren Zeit noch unbekannt 24 , dagegen hatten die westfränkischen
21 Nach Sohm 173ff. wäre das Stammesrecht des Grafen maßgebend ge-wesen, aus inneren Gründen kann es aber wohl nur das Stammesrecht der Ein-wohner, also die lex fori in diesem Sinne gewesen sein. Vgl. Brunner l 2 j 388.2, 167. Dahn 7, 3 S. 11. Sickel GGA. 1896 S. 283.
82 Capitulatio de partibus Saxoniae c. 31: Dedimus potestatem comiiibusbannum mittere infra suo ministerio de faida vel maioribus causis in solidos 60;de minoribus vero causis comitis bannum in solidos 15 constituimus. Durch Capi-tulare Saxonicum von 797 c. 9, behielt sich Karl für dringende Fälle eineweitere gesetzliche Erhöhung des Grafenbannes vor. Im Laufe des 9. Jahr-hunderts scheinen auch die fränkischen und alamannischen Grafen allgemein dasRecht, bei Königsbann zu gebieten, erlangt zu haben. Vgl. Sohm R.- u. GV. 177f.
23 Beispiele aus der Merowingerzeit bei Brunner l 2 , 294 n.
21 Vgl. Sickel Beiträge 558ff.; GGA. 1887 S. 819; 1896 S. 284. Sohm513ff. Brunner 2, 173f. Waitz 3, 397ff. Dahn 7, 2 S. 112. Glasson 2,469 ff. Der Vicecomes wurde gleich den gräflichen Unterbeamten vom Grafen