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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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137
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§ 19. Öffentliche Beamte. 137

Amtsdauer 13 , während die altfränkischen Grafen ohne Patent und immerauf Lebenszeit, vorbehaltlich des königlichen Absetzungsrechts, angestelltwurden. Ansätze zur Ausbildung einer beschränkten Erblichkeit des Amtestreten erst nach Karl dem Großen unter dem Einfluß des Lchnwesens her-vor 14 . Die Ernennung der Grafen unterlag dem freien Ermessen desKönigs. Selbst unfreie Ministerialen (pueri regis) konnte er einsetzen;was diesen an Freiheit abging, wurde durch ihre soziale Stellung ausge-glichen 15 . Erst durch das Edikt Chlothars II von 614 erfuhr das königlicheErnennungsrecht eine folgenreiche Beschränkung durch die Bestimmung,daß fortan nur Grundbesitzer desselben Gaues als Grafen eingesetzt werdensollten 16 , wodurch, obgleich die Karolinger sich nicht daran gebunden hielten,doch die Erblichkeit und Lehnbarkeit der Grafenämter vorbereitet wurde.Die Grafen hatten der Gauverwaltung in allen ihren Beziehungen,in gerichtlichen, administrativen, fiskalischen, militärischen, vorzustehen.Solange die Kechtspflege in den Händen des Thunkins lag, beschränktesich die gerichtliche Tätigkeit des altfränkischen Grafen auf die Voll-streckung, erst durch die Beseitigung des Thunkins wurde der Graf auchmit den richterlichen Aufgaben betraut und dadurch dem neufränkischencomes völlig gleichgestellt 17 . In administrativer Beziehung handhabte derGraf die Gaupolizei und ein beschränktes Bannrecht: er konnte die Gau-bewohner zu den erforderlichen öffentlichen Arbeiten bei Straßen-, Wege-,Strombauten, zu Wachen und anderen öffentlichen Diensten aufbieten,zur Wahrung des Landfriedens auch das allgemeine Landesaufgebot ver-kündigen 18 . Auch die Fürsorge für kirchliche Stiftungen und andere könig-liche Schutzbefohlene sowie die Handhabung der Fremdenpolizei fiel ihmanheim. In fiskalischer Beziehung hatte.er alle öffentlich-rechtlichen Ein-nahmen zu überwachen und selbst oder durch seine Unterbeamten einzu-ziehen. Mit der Aufsicht über die Krongüter waren in der Merowingerzeitdie domestici beauftragt 19 . Nach ihrem Verschwinden tritt der karolingischeGraf auch hier in den Vordergrund 20

13 Brunner 2, 801 Dahn 7, 2 S. 721 Sickel GGA. 1896 S. 282.

14 Vgl. Brunner 2, 82. 170.

15 Vgl. L. Rib. 53, 2.

16 Nullus iudex de aliis provineiis aut regionibus in alia loca ordinetur: vi,si dliquid mali de quibuslibet condicionibus perpetraverit, de suis propriis rebusexinde quod male abstolerit iuxta legis ordine debeat restaurere (o. 12).

17 Daß der comes gleichwohl noch immer im Range über dem grafio stand,beruhte auf ihrer verschiedenen Stellung gegenüber ihren Unterrichtern.

18 Vgl. Roth Benefizialwesen 411 f.

18 Vgl. Waitz 2, 2 S. 45ff. Brunner 2, 118. 123f. Sohm 13ff. Fahl-beck a. a. O. 317ff. Sickel Beitr. 572ff. Dem domesticus entsprach der west-gotische comes patrimonii, der langobardische, auch in alamannischen und baie-rischen Urkunden vorkommende gastaldio und der angelsächsische shirgerefa(sheriff). Vgl. Sohm 23ff. Brunner 2, 124. Mayer It. VG. 2, 260. Pabsta. a. 0. 442ff. Winkelmann a. a. 0. 102. Schmid Ges. d. Angelsachsen 597f.

20 Gegenüber der bisherigen irrtümlichen Auffassung Dopsch Wirtsch.Entw. 1, 1431