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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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136
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136 Fränkische Zeit.

unter dem Einfluß des Grafenamtes wesentlich verändert hat, so ist zu-nächst von dem letzteren zu reden.

Die Gauregierung war bei den Franken und Goten eine unmittel-bar königliche, während die angelsächsischen ealdormen und die lango-bardischen duces vizekönigliche Gewalt bekleideten 9 . Das Organ der könig-lichen Gauregierung in Austrasien war der Graf (gr&fio) 10 , dem in denromanischen Landesteilen und bei den Goten der comes entsprach 11 . DemGrafen wurde für seinen Bezirk nicht die ganze königliche Machtfülle über-tragen, sondern er übte die königliche Gewalt nur innerhalb bestimmterverfassungsmäßiger Beschränkungen, die er ohne besondere königlicheErmächtigung nicht überschreiten konnte. Die Amtswaltung war seinePflicht, aber nicht sein selbständiges Eecht, und dem König stand jederzeitdas Eecht zu, persönlich oder durch besondere Bevollmächtigte in seineVerwaltung einzugreifen und seine Amtsbefugnisse insoweit niederzulegen.Verletzungen der Amtspflichten seitens der Grafen waren mit schwerenStrafen, zum Teil selbst mit Todesstrafe bedroht, auch Entziehung derköniglichen Gnade traf wohl den Schuldigen. Doch zeigte sich in der Zeitnach Karl d. Gr. auf diesem wie auf anderen Gebieten die Beamtenaristo-kratie bald mächtiger als das Königtum 12 .

Das Grafenamt scheint militärischen Ursprungs gewesen zu sein. Erb-liche Gaukönige an der Spitze der einzelnen Völkerschaften waren mitdem Stammeskönigtum unvereinbar; aber indem sie entfernt wurden, be-durfte es anderer Befehlshaber, die dem König als Abteilungsführer zurSeite standen, während es auf dem Gebiet der Rechtspflege vorerst nochbei den alten Thunkinen sein Bewenden behalten konnte.

In den romanischen Gebieten knüpfte man an die den Titel comesführenden Truppenbefehlshaber an, die nun aber als Nachfolger der römi-schen Provinzialstatthalter zugleich mit der höchsten Zivilgewalt inner-halb ihrer civitas bekleidet wurden. Römisch war auch ihre schriftlicheBestallung und die erst seit dem 7. Jahrhundert beseitigte beschränkte

9 Vgl. Sohm 24f. Papst G. des langobardischen Herzogtums, FDG. 2, 405ff.Winkelmann G. der Angelsachsen 99. 102. Schmid Gesetze der Angelsachsen 2 560.

10 Von den zahlreichen sprachlichen Erklärungsversuchen haben nur zweiAnspruch auf Berücksichtigung. Kögel ZDA. 33, 23f., geht von der seltenerenForm ga-rafio und ags. ge-rija aus und gewinnt so die BedeutungZähler",Zahlmeister",Schanneister" (von ahd. riwva, got. *ga-r6bja). Dagegen billigtKluge u. d. W. diese Erklärung nur für das Angelsächsische, während er ahd.grävio auf got. *grifja (von gagrefts, Gebot, Befehl), alsoBefehlshaber", zurück-führt. Vgl. v. Amira 3 115. v. Schwerin bei Hoops 2, 325. Die Schwierigkeitlöst sich, wie mein Kollege Braune mir freundlichst mitteilte, wenn man auchangelsächsisch ein ursprüngliches grifa (wie fries. greva) annimmt, das, als man esnicht mehr verstand, durch Volksetymologie in ge-r&fa umgedeutet wurde.

11 Vgl. Brunner 2, 163f. Sohm 23. Dahn 3, 180f. 4, 157ff. 6, 334ff.Über den vandalischen comes ebd. 1, 217, über den burgundischen v. Beth-mann-Hollweg 1, 152ff.

12 Vgl. Brunner 2, 78f. 171. Waitz 2, 2 S. 33. Cohn Justizverweige-rung 1876. H. Lehmann Rechtsschutz 55ff. 83ff. 104ff.