§ 19. öffentliche Beamte. 135
tigeren Entwicklung des letzteren von selbst verschwanden 3 . Der Namethunkin oder thunkjin hängt mit thunchinium (mhd. dune, placüum) zu-sammen und ist wohl aus got. punghjan (dünken, meinen) zu erklären*.Der Thunkin erscheint als der auf die Rechtspflege beschränkte Nachfolgerdes alten Gaufürsten, der alles Übrige, selbst das Kecht der Urteilsvoll-streckung, an den Grafen verloren hatte. Während Thunkin und Sakebaroschon in den ältesten Kapitularien zur Lex Salica, also spätestens unterChlodovechs Söhnen, verschwunden sind 5 , hat sich der alte Hundertschafts-vorsteher (centemrius, centurio, hunno), als der regelmäßige Vertreter desGrafen im Niedergericht, und zwar in alter Weise als ein vom Dingvolkgewählter und daher vom Grafen im wesentlichen unabhängiger Beamter,bis in die Karolingerzeit und stellenweise bis tief in das Mittelalter erhalten 6 .Wir finden ihn in derselben Stellung bei den Alamannen 7 , während ihm beiden Sachsen, bei denen der go die Stellung der fränkischen Hundertschafteinnahm (S. 130), der ebenfalls von der Gerichtsgemeinde gekorene Gograf(gogreve) entsprach 8 . Da sich die Stellung des Zentenars im Lauf der Zeit
3 Vgl. Brunner 2, 152f. Lex Burg. 49, 4. 77. Auch der Name witti-skalk (Strafknecht) scheint sachlich dem sacebaro zu entsprechen.
1 Vgl. §25 n. 2. v. Amira 3 115. Brunner 2, 150; ZRG. 24, 207. Dazustimmt es, wenn die Stelle, an der der Verduner Vertrag abgeschlossen wordenwar, als „Dungeih" oder „Tungeih" bezeichnet wurde. Vgl. Bitterauf Trad.Freis. 1, 556 Nr. 661 (843). Andere Erklärungen nehmen ihn teils als den „Ge-diegenen" (as. githungan, ags. gelungen), den seine Volksgenossen an AnsehenÜberragenden, teils als den „Vorsteher" (rector), als Derivativ von thingan.Vgl. Müllenhoff bei Waitz Das alte Recht 294. Kögel bei Paul u. BrauneBeiträge 16, 513. Kern bei Hesseis §228. van Helten §145.
6 Nur als Eigenname begegnet Sacebaro noch in einer Urkunde von 648(Cartulaire de St. Bertin 1, Nr. 3).
6 Vgl. Brunner 2, 175. Sohm 243f. 248f. Waitz 2, 2 S. 17. 3, 392.Glasson 3, 339. Sickel Beitr. 467ff. Cap. miss. v. 809, 1 c. 22 (Cap. 1, 151,das Eingeklammerte beruht auf Zusätzen zweier Handschriften): Ut [iudices], vice-domini, prepositi, advocati, [centenarii, scabinei] brmi et veraces et mansueti cumcomite et populo eligentur [et constituantur ad sua ministeria exercendä]. Ob dieVerordnungen Karls d. Gr. noch ein eigentliches Wahlrecht oder nur eine Be-fragung des Volkes im Auge gehabt haben, muß dahingestellt bleiben. Jeden-falls hat sich das Wahlrecht der Gerichtsgemeinden zum Teil bis spät in dasMittelalter behauptet. Vgl. Grimm Weistümer 2, 364. 3, 410f. (mit 5. 729).415, 2. 419f. 450. 458f. 659. Thudichum a. a. O. 28. 50f.; Zur RG. d.Wetterau 2, 10. 13. Wipp er mann Zur St.- u. RG. der Wetterau 39. 48.Lamprecht WL. 1, 173. Sickel Beiträge 472.
7 L. Alam. 41^1: Ut causas nullus audire praesumat, nisi qui a duce perconventionem populi iudex constitutus sit, ut causas iudicet. Eine jüngere Hand-schrift: nisi qui est a comite constitutus. Sickel Beiträge 507ff., bezieht dieseBestimmung nicht auf den Hunnen, sondern auf den Rechtsprecher (esago), dervon diesem zu unterscheiden sei. In der Bezeichnung des Hunnen als scario imVocabul. St. Galli 120 erkennt er (511 n.) wohl mit Recht eine Hindeutung aufdie militärischen Aufgaben des Zentenars.
8 Vgl. Ssp. 1, 56—58. Schröder Gerichtsverfassung des Sachsenspiegels,ZRG. 18, 63f. Lindner Veme 321. Grimm Weist. 3, 271 n.