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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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134
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134 Fränkische Zeit.

gegenüber Eingriffen von Staatsbeamten nach altfränk. Recht 1883. G. CohnJustizverweigerung im altdeutsch. R. 1876. Pernice bei Ersch u. GruberEnzyklopädie 1, 78 S. 132ff. Riezler G. Baierns 1, 120ff. Stalin Wirtemb. G.1, 169ff. Wittmann, Abh. d. Münch. Ak. 8, 1 S. 169220. Bornhak EDG.23, 167ff. Perroud Origines du duche d'Aquitaine 1882. V. Krause G. desInstituts der missi dominici, MJÖG. 11,193. Eicker Forsch. 2, 118ff. A. WeberDer Zentenar nach den karol. Kapitalarien 1894. v. Schwerin Hundertschaft126ff. Lot La vicaria et le vicarius, Nouv. Rev. 1893 S. 281. ThudichumGau- u. Markverf. 1860. Landau Beschreib, d. deutsch. Gaue 1855. SeeligerCentenar, bei Hoops 1, 367. Stenzel De marchionum in Germania origine etofficio publico 1824. Kiener VG. der Provence 48ff. 113ff. Delbrück G. derKriegskunst 2, 41. Conrat Traktat über roman.-fränk. Ämterwesen, ZRG. 42,239. 43, 326. Chenon Le defensor civitatis, Nouv. Rev. 13, 321. 515; vgl. ebd.22, 787.

Der Gliederung des Staates entsprach, die Gliederung des Beamten-tums. Es gab keine öffentlichen Gemeindebeamten, weil die Gemeindenkeine öffentlichen Körperschaften waren. Die unterste Stufe unter denöffentlichen Beamten nahmen die der Hundertschaft ein. Die Verfassungder Lex Salica kennt außer dem königlichen Gaubeamten, dem Grafen,den durch dreifaches Wergeld ebenfalls als königlichen Beamten erwiese-nen sacebaro sowie den aus Volkswahl hervorgegangenenThunkin" oderihunginus und neben diesem einen centenarius, den eine gegenteiligeAnsicht für gleichbedeutend mit dem Thunkin erachtet 1 . Der Amtstiteldes Sakebaro wird verschieden gedeutet 2 . Nach der Lex Salica wurdeer in der Begel aus der Keine der königlichen Ministerialen (pueriregis) genommen und war nur ausnahmsweise freien Standes. Verwendetwurden die Sakebaronen zur Eintreibung fiskalischer Gerichtsgefälle, undzwar in Konkurrenz mit den Grafen; zuweilen waren in demselbenGericht mehrere Sakebaronen, bis zu dreien, nebeneinander in Tätig-keit. Ob sie Hundertschafts- oder Gaubeamte waren, ist bestritten. NachBrunners ansprechender Vermutung waren sie weder das eine noch dasandere, sondern gleich den burgundischen wittiscalci als pueri regis quimultam per pagos exigunt außerordentliche fiskalische Kommissare, diehistorisch der Einsetzung des Grafenamtes voraufgingen und mit der kräf-

1 Vgl. Brunner 2, 150f.; ZRG. 24, 206f. Sickel Beiträge 31ff. Hist.Z. 78,196ff. Für die Identität beider Ämter v. Amira GGA. 1896 S. 200. DahnKönige 7, 2 S. 131. 134ff. v. Schwerin a. a. 0. 126ff.

2 Wahrscheinlich liegt ahd. sahha (as. saka f an sök), d. h. Streit, Verfolgung,Bußanspruch, zugrunde. Vgl. Brunner RG. 2, 152 n. Müllenhoff bei WaitzDas alte Recht 292. v. Amira Obl.-R. 1, 69ff. 2, 85ff. Grimm DWB. 8, 1592.Kluge s. v. Sache. Bürk bei Heck Der Sachsenspiegel u. die Stände 846.Liebermann Ags. Gl. 633.' An dem Zusammenhang mit baro (S. 54) wird mandoch festhalten müssen, so daß die Ableitungen von heran und *barian (KernGlossen 76ff.) außer Betracht bleiben können. Grimm RA. 783 und Kögel(ZDA. 33, 13ff.) gehen von der weniger verbürgten Lesart sagibaro aus, woraussich Anknüpfung an den gotischen sajo regis (§ 25 n. 41) ergibt. Die sachlich undsprachlich abweichende Erklärung bei van Helten § 153 dürfte kaum be-friedigen.