132 Fränkische Zeit.
nur noch dem herkömmlichen Sprachgebrauch zuliebe in vieariae undcentenae unterschieden wurden.
4. Die Gemeinden. Auf dem Gebiete des Gemeindewesens wurdedurch den Eintritt der Germanen in den Bereich der römischen Kultur-welt eine vollständige Umwälzung angebahnt. Zwar hielt die fränkischeVerfassung daran fest, daß innerhalb der Hundertschaftsgemeinde keinPlatz für eigentliche Ortsgemeinden sei (auch die größten Stadtgemeindenwaren nur privatrechtliche Korporationen), aber die wirtschaftlichen undsozialen Verhältnisse wurden derartig umgestaltet, daß die Rechtseinrich-tungen sich dem Einfluß dieser Veränderungen auf die Dauer nicht ent-ziehen konnten. Während die alte Zeit im wesentlichen nur demokratischeBauernrepubliken gekannt hatte, gab es jetzt in den Krongütern, den Lati-fundien der geistlichen und weltlichen Grundherren und den auf könig-licher Verleihung beruhenden Edelgütern hofrechtliche Elemente, denenim Lauf der Zeit die gemeine Freiheit menr und mehr zum Opfer fallenmußte, andererseits aber in den Städten und Märkten Elemente, die späterberufen waren, den korporativen Bestrebungen und der gemeinen Freiheiteine Verstärkung zuzuführen. Es hat sich eigentümlich gefügt, daß diesegenossenschaftlichen Elemente erst durch die ihnen scheinbar entgegen-gesetzten hofrechtlichen (§§ 26—28) zu voller Entwicklung gelangt sind.
Über die Behandlung der römischen Städte seitens der germanischenEroberer ist viel gestritten worden. Eichhorn hat einfach ihre Fortdauerbehauptet und das Städtewesen des Mittelalters auf sie zurückbezogen 18 ,andere haben sie ganz untergehen, zu großen Dörfern degradiert sein lassen.Die Wahrheit liegt in der Mitte. Daß die Germanen ihre ursprünglicheAbneigung gegen ummauerte Städte auf römischem Provinzialboden als-bald aufgegeben haben, steht fest: in Köln hatten sich nach der Eroberungzahlreiche Franken niedergelassen und heidnische Altäre errichtet, dieribuarischen Könige nahmen hier ihren Sitz 19 ; Avignon und Vienne wurdenvon Burgunden bewohnt und als Festungen benutzt, und in Rhodez lebtenrömische Provinzialen und Goten nebeneinander 20 . Während dabei in dendeutsch gewordenen Landesteilen die römische Munizipalverfassung voll-
449ff. 483ff. Schröder ZRG. 17, 87ff. A. Weber Der Zentenar (1894) S. 13ff.Deloche Cartulaire de Beaulieu, Introduction pg. 160ff. Über abgeleitete Be-deutungen, die das Wort vicaria im französischen Mittelalter angenommen hat(iurisdictio, iustitia), vgl. Lot La vicaria et le vicarius, N. Revue 17, 281ff.
18 Vgl. Eichhorn Ursprung der städtischen Verfassung in Deutschland. Z.f. gesch. RW. 2, 193ff. 216ff.; St.- u. RG. 1, 176f. Neuerdings haben KuntzeDie deutschen Stadtgründungen und Römerstädte und deutsche Städte im Mittel-alter 1891, und E. Mayer Deutsche u. franz VG. 1, 284ff., die Ansicht Eich-horns wieder aufgenommen Vgl. dagegen A. Schulte GGA. 1891 S. ö20ff.Rietschel a. a. 0. 91 ff. ühlirz Hist. VJSchr. 2, 255ff.
19 Über Franken in Köln vgl. Salvianus De gubernatione Dei 6, § 39 (MG.Auct. antiqu. 1, 74); Epistolae 1 (ebd. 108). Greg. Tur. Hist. Franc. 2 c. 40;Vitae patfum 6 o. 2 (MG. Scr. rer. Mer. 1, 103. 681).
20 Greg. Tur. Hist. Franc. 2 u. 32f. o. 36. Vgl. v. Halban a. a 0. 2, 266ff.