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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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131
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§ 18. Staatliche Gliederung des fränkischen Eeiches. 131

zeichnet wurden. In unbestimmterer Anwendung begegnen noch marca,Unis, pagus, pagellus. Bei den Sachsen nahm, wie schon erwähnt, seit Karld. Gr. der alte Volksgau (go) eine der fränkischen Hundertschaft entsprechendeStellung ein.

Die militärischen Aufgaben, die der alten Hundertschaft unter derFührung ihres Zentenars obgelegen hatten, mögen den Anstoß zu einereigentümlichen Ausnutzung der fränkischen Hundertschaften im landes-_polizeilichen-Jn-teressegegeben haben. Nach einer in der ersten ""Hälftedes 6. Jahrhunderts zunächst für Neustrien getroffenen, aber jedenfallsbald auch auf Austrasien ausgedehnten Einrichtung hatten die Zentenaredie besondere Pflicht, an der Spitze ihrer Zentschar (centena, trustis) allenDieben und Räubern nachzuspüren, wobei die Verfolgung nötigenfallsüber die Grenzen der Hundertschaft hinaus fortgesetzt werden konnte;gelang die Festnahme, so erhielten die Verfolger als Prämie die halbe Dieb-stahlsbuße; entkam aber der Täter, so mußte die gesamte Hundertschaft,in der sich der Diebstahl ereignet oder der Verfolgte Aufnahme gefundenhatte, dem Bestohlenen für den Ersatz des Entwendeten aufkommen 14 .Da bei diesen Einrichtungen nicht bloß die altfränkischen Reiche Chlothars Iund Childeberts II, sondern auch die rein romanischen Gebiete Childeberts Ibeteiligt waren, so muß es sich dabei um einen Versuch gehandelt haben,die fränkischen Zentenen zu polizeilichen Zwecken, einer ArtDiebstahls-versicherung" (v. Schwerin), auch in dem romanischen Neustrienheimisch zu machen 15 .

Dauernde Bedeutung hat dieser Versuch jedenfalls nicht gehabt 16 .Erst seit dem 8. Jahrhundert wurden auch die westfränkischen Grafschaftendurchweg in bestimmte Unterbezirke geteilt, die als Amtssprengel dergräflichen Vikare vicariae genannt und den deutschen Hundertschaftenbald völlig gleichgestellt wurden 17 . Nach der karolingischen Gerichts-verfassung umfaßte die Grafschaft drei bis acht solcher Unterbezirke, die

11 Vgl. das Landfriedensgesetz Childeberts I und Chlothars I e. 9. 16. 17(MG. Cap. 1, 4ff.). Decretio Childeberti II von 595 c. 11. 12 (ebd. 1, 17). Inähnlicher Weise, aber ohne historischen Zusammenhang mit der merowingischenOrdnung, wurde die Gesamtbürgschaft im 10. Jahrhundert bei der angelsächsi-schenhundred" durchgeführt (vgl. Schmid Ges. der Angels. 2 613). woraus dieGeschichtsforschung des 18. Jahrhunderts ungehörigerweise auf ein altgerma-nisches System der Gesamtbürgschaft geschlossen hat.

15 Vgl. Brunner 2, 147f.; ZRG. 24, 65f.; Forsch. 447f. Sickel Beiträge522ff. Dahn Könige 7, 3 S. 73f. v. Schwerin a. a. 0. HOff. Über frühereAuffassungen Waitz 1, 454ff. 2, 1 S. 399. 405f. Sohm 182ff. Unhaltbar istauch die Auffassung von Lamprecht WL. 1, 224ff.; DG. 1, 319, ebenso die anRubel anknüpfende von Heusler VG. 42f.

16 Vgl. Sickel Beiträge 531.

17 Vgl. Brunner 2, 146ff. 177. Waitz 2, 1 S. 399ff. 3, 395f. Dahn 7, 1S. 76. 89ff. Die vicariae lehnten sich meistenteils an altgallische Untergaue ausder Zeit der römischen Brovinzialverfassung {condita, aicis, ager, finis, ministerium)an. Vgl. Longnon Geographie 24ff. Guerard a. a. 0. 34f. 48ff. Sohm 191ff.196ff. 211ff. Hirschfeld Gallische Studien 35ff. Mommsen im Hermes 16,

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