130 Fränkische Zeit.
wie es zur Bezeichnung ganzer Provinzen verwendet wurde, so bezeichnetees andererseits nicht selten ganz kleine Bezirke, selbst einzelne Dorfgemar-kungen. Denn als staatsrechtlichen Begriff kannte die fränkische Ver-fassung nur die als Grafschaften (comitatus) organisierten Gaue. In denfrüher römischen Rhein- und Donaugegenden wurden neue Gaunamenvielfach in Anlehnung an ehemalige römische Städte gebildet 9 , in Gallienaber knüpfte die fränkische Grafschaftseinteilung an die von der römischenVerwaltungsorganisation überlieferten civitatis an, die größtenteils vonalten gallischen Völkerschaften herrührten und meistens in altgallischerWeise als reine Landgemeinden fortbestanden hatten, nur zum kleinerenTeil zu römischen Stadtgemeinden, aber mit dazu gehörigem Territorium,umgebildet worden waren 10 .
Indem die Grafschaftsverfassung, die in dem ganzen fränkischen Reichedurchgeführt wurde, sich teils an die gallorömischen civitates, teils an diedeutschen Gaue anlehnte, ergab sich eine außerordentliche Verschiedenheitin der Größe der einzelnen Grafschaften, doch begann erst seit Ende des8. Jahrhunderts, zuerst im Westen des Reiches, eine sytematische Ver-kleinerung der als zu groß erkannten Verwaltungsbezirke. Wenn auf solcheWeise eine Grafschaft in mehrere zerlegt wurde, pflegte man für das frühereGebiet den alten Gaunamen gleichwohl beizubehalten und es als pagusmaior dem neuen Klein- oder Untergau (-pagus minor) gegenüberzustellen.Nicht selten wurden ehemalige Hundertschaften zu solchen Kleingauenerhoben und führten dann neben dem neuen Grafschaftsnamen oft genugauch den alten Hundertschaftsnamen weiter 11 , während umgekehrt beiden Sachsen regelmäßig mehrere Gaue zu einer Grafschaft zusammen-gelegt wurden, so daß der sächsische go der fränkischen Hundertschaft ent-sprach 12 .
3. Die Hundertschaften. Die rein persönlichen Gerichtsverbändeder Urzeit hatten sich bei den Franken und Alamannen zu räumlich ab-gegrenzten Dingsprengeln umgestaltet 13 , die bei den Franken als centena(mhd. zent), bei den Alamannen als huntari (ags. hundred, an. herad) be-
9 Vgl. die Gaunamen auf unserer Tafel 2, dazu Wormsfeld, Speiergau, Metz-gau, Lobdengau (Lupodunum), Augesgau (Augusta Vindelicorum), Augstgau(Augusta Rauraoorum). Als civitas bezeichnete man nur den Hauptort, insbe-sondere den Bischofssitz, während für andere feste Plätze caslrum oder castellumverwendet wurde. Vgl. Dahn Könige 7, 1 S. 76. Rietschel Die civitas aufdeutschem Boden bis zum Ausgange der Karolingerzeit 1894.
10 Vgl. Waitz 2, 1 S. 106. Mommsen Rom. Geschichte 5, 78ff. Guerard12ff. 46f. Longnon Geographie lff. 188ff. 196—242. 294—617; Atlas historiquede la France, texte explicativ 8ff. 14—20. Brambach Rhein. Mus. 23, 302.
11 Vgl. Sohm 201ff. ZRG. 17, 87f. Longnon Geographie 32f.
12 Vgl. S. 135.
13 Vgl. S. 22. 42. 45. Cramer a. a. 0. (n. 2). Die angelsächsischen Hundert-schaften zu je 100 Hiden (hundrect, wapenlake) waren erst eine Neuerung des 10. Jahr-hunderts. Vgl. S. 23 n. 12. Liebermann Glossen 516. 729. Nach v. SchwerinHundertschaft 109ff. 138ff. waren die fränkischen und alamannischen Hundert-schaften nichts anderes, als die altgermanischen pagi.