§ 18. Staatliche Gliederung des fränkischen Reiches. 129
Neustrien (d. h. Neuwestland) außer den romanischen Landen salischenHechts nördlich der Loire auch die flämischen westlich der Scheide unddes Kohlenwaldes umfaßte, während die Gebiete zwischen Scheide undMaas zusammen mit denen der chattischen Franken die Provinz Austra-sien bildeten, zu der auch das ribuarische Land, sonst wieder eine Provinzfür sich, gerechnet wurde. In Gallien erscheinen außer Neustrien, Aqui-tanien und Burgund als Provinzen: Britannia (die keltische Bretagne),Wasconia (das Land der Basken), Septimania oder Gotia, Provincia, No-vempopulonia, Cantabria, in karolingischer Zeit auch Hispania. Ebensowerden Elsaß, Churrätien, Istrien zuweilen als besondere Gebiete genannt.Die Bezeichnungen der Provinzen waren nicht technisch, neben vrovinciabegegnet ducatus, regio, auch regnum.
2. Die Grafschaften 2 . Bei der Bildung der deutschen Stämmehaben die in ihnen vereinigten Völkerschaften ihre frühere staatliche Selb-ständigkeit zum Teil erst sehr allmählich verloren 3 . Aber auch nachdemdies geschehen war, blieb das Bewußtsein der früheren Zusammengehörig-keit noch bei vielen bestehen, so daß sich zum Teil als Gau innerhalb desneuen Gesamtstaates, aber unter dem alten Völkerschaftsnamen, behaup-tete, was vorher ein eigener Staat gewesen war 4 . Wo der Völkerschafts-verband weniger widerstandsfähig war T sind wohl die alten Gaue, aus denener bestanden hatte, unverändert in die neue Verfassung herübergenommenworden, namentlich bei den nach der Himmelsrichtung benannten Gauenmag man an solche Vorgänge denken 5 . Zuweilen waren es rein landschaft-liche Verhältnisse, auf denen die Gaubildung beruht hatte 6 , oder ein vonseinen früheren Bewohnern verlassenes Völkerschaftsgebiet blieb aueh mitden neuen Einwohnern als eigener Gau unter dem alten Namen bestehen 7 .Eine eigentlich technische Bedeutung hat das Wort „Gau" nicht besessen 8 :
8 Vgl. Spruner-Menke Handatlas Nr. 31—36. Cramer Alamannen 68ff.308ff. 343—559ff. Über die Gaue Ribuariens und der benachbarten Gebiete vgl.unsere Tafel 2. Den fränkischen Gauen entsprachen bei den Langobarden dieHerzogtümer, bei den Angelsachsen die scire. Über letztere vgl. Maurer Kr.Übersch. 1, 81 ff.
3 Völkerschaftsstaaten standen, wie es scheint, bei den Sachsen noch Karldem Großen gegenüber. Vgl. Waitz 3, 122f. Die Kleinkönigreiche der Ala-mannen im 4. Jahrhundert können ebenfalls nur als Völkerschaften aufgefaßtwerden.
i So die thüringischen Engilin und Werinofeld, die fränkischen Hessengau,Hattuariergau, Hamaland, Batua, der Linzgau der alamannischen Lentienses.
6 Nord- und Sundgau im Elsaß; Westergau in Thüringen; Nord-, Wester-,Sundargau, Ostarrichi bei den Baiern; Oster- und Westergau bei den Friesen.
6 Nach Flüssen benannt: Rheingau, Maasgau, Saargau, Nahegau, Maingau,Donaugau, Thurgau, Helmengau, Leinegau, Emsgau, Stormarn (pagus Sturmari-orum). Nach Gebirgen: Auelgau, Westerwald, Hundesrucha, Arduenna, Eiflau. a. m. Nach Wäldern: Waldsazi, Holsatia, Waltsati, Kinhem.
7 Vgl. Bardengau, Boroctra, Hugmarki (pagus Chaucorum), Thuente.
8 Vgl. S. 22. Rietschel bei Hoops 2, 124. Lateinisch begegnet pagvs,provincia, territorium, terminus, ministerium, finis.
R. Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte. 7. Aufl. 9