128 Fränkische Zeit.
183ff. W. Sickel Beiträge z. deutsch. VG., MJÖG. Erg. 3. Lipp Das fränk.Grenzsystem unter Karl d. Gr. 1892 (Gierke U. 41). Kiener VG. d. Provence23ff. 80ff. 255ff. v. Halban a. a. 0. (S. 97) 2, 260ff.
Die Eeichsteilungen in der fränkischen Monarchie führten dahin, daßAustrasien, Neustrien und Burgund, neben ihnen wohl auch Aquitanienund die Provence, unbeschadet der höheren Eeichseinheit mehr oderweniger als Reiche für sich angesehen wurden, wodurch sich die in dem Ver-trage von Verdun vollzogene nationale Scheidung allmählich vorbereitete.Italien war von vornherein so mit dem Frankenreich verbunden, daß ihmeinigermaßen der Charakter eines selbständigen Reiches gewahrt blieb;der Titel rex Francorum et Langobardorum brachte zum Ausdruck, daß dasehemalige Langobardenreich keine Provinz des fränkischen Reiches ge-worden war.
Bei der inneren Gliederung des Reiches sind die Provinzen, Gaue oderGrafschaften, Hundertschaften und Gemeinden in Betracht zu ziehen.Die Provinzen waren der Schauplatz der Stammesindividualität und dervolksrechtlichen Gesetzgebung; die Grafschaften waren die eigentlichenstaatlichen Verwaltungssprengel in politischer, militärischer, fiskalischer, ge-richtlicher Beziehung; die Hundertschaften waren die ordentlichen Gerichts-sprengel und bildeten zugleich die Grundlage einer gewissen polizeilichenund wirtschaftlichen Organisation (als Markgenossenschaften); die Ge-meinden endlich waren ausschließlich Schauplatz wirtschaftlicher Inter-essen und genossenschaftlicher Selbstregierung. Eine gewisse Zwischen-stellung zwischen Provinzen und Grafschaften nahmen die militärischenHerzogtümer und Markgrafschaften (S. 140—143) sowie seit Karl demGroßen die Königsbotensprengel (missatica) ein.
1. Die Provinzen. Das fränkische Reich hat nie ein die Bewegungseiner Glieder lahm legender absoluter Einheitsstaat sein wollen. Zwarwar es ein Zeichen des ärgsten Verfalles, als bei den verschiedenen im Reichevereinigten Stämmen erbliche vizekönigliche Gewalten emporkamen, wäh-rend umgekehrt die wichtigste Leistung der Pippiniden in der Wiederher-stellung der Reichseinheit durch die Zertrümmerung des Stammesherzog-tums bestand; aber andererseits brachte das Prinzip der persönlichen Rechtees mit sich, daß die einzelnen deutschen Stämme als Träger und alleinigeFortbildner des Volksrechts angesehen wurden. Das Volksrecht war nichtSache des Reiches, sondern der Stämme, also der Provinzialbevölkerung.Gesetzgeber auf dem Gebiete des Volksrechts war der König nicht in seinerEigenschaft als Oberhaupt des Reiches, sondern als Oberhaupt der einzel-nen Stämme, der gesetzgebende Faktor neben ihm nicht der Reichstag,sondern die auf dem Reichstag erschienene oder in ihrer Heimat befragteProvinzialbevölkerung, der einzelne Stamm. Denn die Provinzen des frän-kischen Reiches waren eben die Stammesgebiete 1 . Dabei bildeten die sali-schen Franken regelmäßig zwei verschiedene Gruppen, indem die Provinz
1 Vgl. unsere Tafel 1.