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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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127
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§ 18. Staatliche Gliederung des fränkischen Reiches. 127

schieden 71 . Zwar wurde bei den Franken ebenso wie bei den Angelsachsen,Langobarden und Westgoten in der Verwaltung ein Unterschied zwischenKrongütern und öffentlichen Einnahmequellen gemacht, aber die Ein-nahmen selbst, soweit sie nicht zur Besoldung der Beamten gehörten, flössensämtlich in den königlichen Schatz.

Der Hauptmangel des fränkischen Königtums beruhte darin, daß dieArt der Beteiligung des Volkes an der Kegierung nicht geordnet war undes an einem ausreichenden Kechtsschutz gegen die Krone fehlte. So ginges oft tumultuarisch zu, und alles wurde zur Machtfrage 72 . Während Chlo-dovech und seine nächsten Nachfolger sich noch durchaus als germanischeHerrscher aufführten, trat Chilperich und wahrscheinlich in ihren späterenJahren auch Brunichildis alles Recht mit Füßen. Die von den austrasischenGroßen ausgegangene Reaktion gegen die dadurch herbeigeführten gesetz-losen Zustände führte zu feierlicher Anerkennung und Wiederherstellungdes alten Rechts durch Chlothar II (S. 124), zugleich aber zu einer Reihevon Zugeständnissen, deren weitere Entwicklung die Krone aller Regie-rungsrechte beraubte, bis das Haus der Pippiniden einem neuen Königtumden Boden schuf 73 .

§ 18. Die staatliche Gliederung des fränkischen Reiches.

Waitz 2 3 , 1 S. 384ff. 3 2 , 341f£. Brunner 2, § 78. v. Amira 3 112ff.v. Below a. a. 0. 135ff. Dahn DG. 1, 2 S. 418ff.; Könige VII, 1 S. 72103.VIII, 2 S. lOff. IX, 1 S. 72ff. 2 S. 67ff. XI, 29. XII, 28. Arnold DG. 2,2 S. 175ff. Sohm R.- u. GV. 181 ff. Schröder ZRG. 17, 86ff. Beauchet Hist.de l'organisation judiciaire 11 ff. Thudichum Gau- und Markverfassung 1860.Landau Beschreibung der deutschen Gaue 185557. Longnon Geographie dela Gaule 1878. Guerard Essay sur le Systeme des divisions territoriales de laGaule 1832. Glasson Hist. 2, 331ff. Pustel de Coulanges Monarchie franque

71 Sohm R.- u. GV. 2734 verweist auf den Gegensatz der angelsäch-sischen Verhältnisse. Über das königliche Stammgut vgl. Dopsch Wirtsch. Entw1, 150ff. Ganz fremd war die fiskalische Idee den Franken übrigens, auch ab-gesehen vom königlichen Stammgut, nicht, insofern sie Reich und Schatz alsuntrennbar zusammengehörig betrachteten. Wer das Reich erhielt, bekam auchden Schatz. Die sonst zur Pahrniserbschaft berechtigte weibliche Verwandtschafthatte auf den Schatz keinen Anspruch, der Schatz war Reichsgut. Teilung desReiches bedeutete zugleich eine entsprechende Teilung des Schatzes. Vgl. SickelGGA. 1889 S. 952ff. Gregor Hist. Franc. 6 c. 45.

72 Vgl. n. 51. Gregor Hist. Franc. 3, 11. 27. 4, 14, 49.

73 Das Werk von Fahlbeck, so dankenswert in einzelnen Anregungen,krankt an dem Grundfehler, daß es die Gewalttaten eines Chilperich als dennormalen Zustand und demgemäß das Sytem absoluter Rechtlosigkeit als das desfränkischen Staatsrechts betrachtet. Die ziemlich geregelten Zustände unterChlodovech und seinen Nachfolgern berücksichtigt er ebensowenig wie den Beginneiner verfaasungsmäßigen Reaktion unter Gunthram. Chlothar II schafft nachFahlbeck überhaupt erst einen Rechtsstaat, während der König selbst aner-kennt, daß er die alten Rechtsnormen wiederherstelle. Vgl. Waitz 3, 644ff.Sohm Deutsche Lit.-Zeitung 1884 Nr. 2. Zeumer GGA. 1885 S. 97ff.