126 Fränkische Zeit.
Der besondere Friede, unter dem die Person des Königs stand, undder jeden Angriff auf ihn als todeswürdigen Hochverrat erscheinen ließ 65 ,gestaltete sich für den Ort an dem der König dauernd oder vorübergehendweilte, zum Burgfrieden 66 , der in abgeschwächtem Maße den königlichenPfalzen auch bei Abwesenheit des Königs zukam 67 , und zum Straßenfriedenfür alle, die sich auf dem Wege zum König befanden oder von dort zurück-kehrten 68 . Die Übertragung des altgermanischen Dingfriedens auf denKönig liegt hier auf der Hand. Auch darin zeigt sie sich, daß die Gefolgs-mannen und alle unmittelbaren Beamten des Königs, wenn ihnen nicht ausbesonderen Gründen ein noch höherer. Schutz zukam, das dreifache Wer-geid und die dreifache Buße ihres Geburtsstandes hatten 69 . Ebenso mußtejeder, der sich an königlichem Gut vergriff, die dreifache (ursprünglichnur zweifache) Buße leisten 70 .
Die Organisation des Reiches nach allen Richtungen hin war aus-schließlich Sache des Königs. Dabei konnte er kraft seines Dispensations-rechts nach Belieben Befreiungen und Privilegien erteilen. Alle Beamten,im wesentlichen auch die der Kirche, wurden von ihm ernannt. König-licher Auftrag entschuldigte schon nach der Lex Salica das Ausbleiben imGericht.
Von hervorragender Bedeutung war die Stellung des Königs in fiska-lischer und wirtschaftlicher Beziehung, wovon später (§§ 26, 28) zu handelnist. Ein Besteuerungsrecht besaß der König nicht, selbst das zunächstaufrechterhaltene römische Steuersystem gegenüber den Provinzialen gerietbald in Verfall. Zwischen Reichs- und königlichem Privatgut wurde, ab-gesehen von dem Stammgut des Königshauses, für gewöhnlich nicht unter-
66 Römischer Einfluß mag vorliegen, wenn die Merowinger jede Verletzungder dem König schuldigen Treue als Majestätsverbrechen bestraften. Die Karo-linger ließen bei einfacher Treulosigkeit eine arbiträre Strafe, in der Regel Ver-mögenseinziehung und Benefizienverlust, eintreten. Übrigens wurden die Treue-pflichten der Untertanen unter Karl d. Gr. förmlich katalogisiert. Vgl. Waitz2, 1 S. 196. 3, 202f. 307ff. 314ff. Ehrenberg Kommendation 105ff. 116f.119f. Brunner 2, 63ff. Mühlbacher MJÖG., Erg. 6, 871 ff.
66 Vgl. Wilda Strafrecht 258ff. Brunner 2, 45ff. Sohm Entsteh, desdeutschen Städtewesens 34ff. Lehmann Königsfriede 215. Ed. Roth. 36—38.Liebermann S. 3 (Aethelberht c. 3). 52 (Aelfred c. 7.). 90 (Ine c. 6). 390(Pax). 471 (Grid c. 15). Entsprechend der herzogliche Burgfriede der L. Alam.28 und der bischöfliche der Cap. Remedii c. 3 (MG. Leg. 5, 182). Vgl. n. 46. 67.
67 Vgl. die angeführte Literatur, ferner L. Alam. 30 und über den Burg-frieden des Herzogs ebd. 33, L. Baiuw. 2, 10—12, L. Fris. 17, 2.
68 Vgl. Wilda a. a. 0. 259f. L. Sax. 37. Aethelb. c. 2. Ed. Roth. 17. 18.Entsprechend der Herzogsfriede L. Alam. 28.
69 Vgl. Wilda 261. Waitz 2, 1 S. 339. 343. 4, 325f. Bei dem Heerfriedenhat man es mit Volks-, nicht mit Königsfrieden zu tun. Vgl. Sohm R.- u.GV. 39 ff.
70 Vgl. Brunner 2, 44. Doppelte Buße bei den Langobarden, vgl. Osen-brüggen Strafr. d. Langob. 10. Neunfache bei den Angelsachsen (Aethelb. c. 4),dreifache bei alamannischem Herzogsgut (L. Alam. 31. 34).