§ 17. Königtum. 125
lieh sein, so bedurfte es ihrer Aufnahme in das Volksrecht. Auf diese Weiseerklären sich u. a. die „acht Banne", die unter Karl dem Großen in dieVolksrechte aufgenommen wurden 60 . Für den Regierungsnachfolger warendie Gebote des Königs nicht notwendig verbindlich; er konnte sie still-schweigend fortbestehen lassen, ausdrücklich bestätigen oder aufheben,was namentlich nach dem Tode Chilperichs, der Recht und Gesetz viel-fach mißachtet hatte, von Bedeutung wurde. Privilegien und Schenkungender Könige pflegte man sich nach jedem Regierungswechsel neu bestätigenzu lassen.
Indem die Rechte der alten Landesgemeinde im wesentlichen auf denKönig übergegangen waren, hatte sich der alte Volksfriede in den Königs-frieden umgesetzt 61 . Nur vereinzelte Spuren lassen den Landfriedennoch als Volksfrieden erscheinen 62 . Sonst ist die Regel, daß alle Friedens-gelder dem König gebühren, und daß Acht und Todesstrafe nur von ihmverhängt werden können 03 . Daraus hat sich dann das Königsrecht derGnade, d. h. des Straferlasses oder, in der Regel, der Strafumwandlung,entwickelt. Verschieden davon war die Entziehung der königlichen Gnade,die den Abbruch aller persönlichen Beziehungen zum Hof und den Verlustalles dessen, was der von der Ungnade Betroffene an Ämtern und Güternvom König empfangen hatte, bedeutete 64 . So wurde das Recht der Gnadefür den König nach verschiedenen Richtungen das Mittel zur Ergänzungund Fortbildung des Strafrechts, während er zugleich in seiner Eigenschaftals Wahrer des Landfriedens den Kampf gegen das Fehderecht aufnahm.
60 Vgl. Brunner 2, 40. Waitz 3, 318ff. Sohm 1101 Die acht Bannfällewaren: Heerbann, Frevel gegen Kirchen, Witwen, Waisen oder verteidigungs-unfähige Hilfsbedürftige, Entführung, Brandstiftung, Heimsuche (harizhut, fortia).Da sieben dieser Bannfälle schon nach Volksrecht mit Buße und Friedensgeldbestraft wurden, so trat der Bann an die Stelle des letzteren, wodurch dieVerschmelzung von Bann und Friedensgeld zu dem späteren Gewette angebahntwurde.
61 Vgl. Brunner 2, 42ff. Wilda Strafrecht 253ff. Gierke Genossen-schafter. 1, 109. Lehmann Königsfriede 3ff. 86ff. 99ff. 129ff. 157ff. 205ff.235ff. Schmid Ges. d. Angelsachsen 584. Weinhold Fried- und Freistätten(1864) 13. 18. v. Below a. a. 0. 216.
62 Solche Spuren weist Brunner 2, 42 namentlich bei den Sachsen nach(vgl. § 12 n. 49). Baiern und Schwaben hatten zur Zeit des Stammesherzogtumsstatt des Königsfriedens den Herzogsfrieden; Churrätien kannte einen Bisehofs-frieden.
63 Vgl. S. 49. Sohm R.- u. GV. 98. 162. Waitz 2, 2 S. 185.
64 Vgl. Waitz 2, 1 S. 197. 3, 326. Brunner 2, 66. v. Below a. a. 0.217ff. Köstler Huldentziehung. Stutz Abh. 62 (vgl. v. Schwerin, ZRG. 44,596). Ein Diplom Dagoberts I von 635 (MG. Dipl. 1 Nr. 15) droht jedem, derden Anordnungen des Königs zuwiderhandeln werde: nostrarn ofjensam et a fiscograve damnum sustineat. Beyerle Von der Gnade im deutsch. Recht (Götting.TJniv.-Rede 1910) S. 5ff. entwickelt den ansprechenden Gedanken, daß die Ent-ziehung der Gnade ihre Wurzel in dem germanischen Gefolgschaftsrecht gehabthabe.