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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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124 Fränkische Zeit.

kung in der praeceptio Chlothars II 54 , die ausgesprochenermaßen bestimmtwar, den gesetzlosen Zuständen der letzten Jahrzehnte ein Ende zu machenund die antiqui iuris norma wiederherzustellen (c. 1). Dem Gesetz wider-sprechende Erlasse des Königs sollten als erschlichen gelten und kraftlossein 66 , dagegen rechtmäßige königliche Verfügungen und Privilegien nichtwillkürlich zurückgenommen werden dürfen 56 . Heiratszwang durch könig-liches Ehegebot sollte nicht gestattet sein (c. 7). Das Edikt Chlothars IIvon 614 57 bestätigte diese Festsetzungen und wahrte (c. 16) ausdrücklichnur den per iustitia erlassenen Verordnungen des Königs und seiner Vor-gänger die Eechtsgültigkeit. Hiermit im Einklang bestimmte die Lex Ri-buaria 65, 1: Si quis legibus in utilitatem regis sive in hoste seu in reli-quam utilitatem bannitus fuerit, et minime adimpleverit, si egritudo eumnon detenuerit, 60 solidos multetur. Damit war die Gültigkeit der könig-lichen Gebote und Verbote von zwei Voraussetzungen, utüitas publica undGesetzmäßigkeit, abhängig gemacht. Die königlichen Erlasse mußten sichdemnach auf dem Boden der allgemeinen Rechtsanschauung und des Her-kommens halten, namentlich durfte der König nichts gebieten, was dasVolksrecht (Gesetz oder Gewohnheitsrecht) verbot, und nichts verbieten,was das Volksrecht zur gesetzlichen Pflicht machte. Das königliche Bann-recht war daher im wesentlichen ein das Volksrecht ergänzendes Verord-nungsrecht. In Verbindung mit der Praxis der königlichen Gerichte hatdie Handhabung des Bannrechts im Laufe der Zeit ein Königsrecht oderAmtsrecht geschaffen, das (ähnlich wie bei den Römern das prätorischeRecht gegenüber dem ius civile) das Volksrecht nach den verschiedenstenRichtungen hin ergänzt, abgeändert, mit der Fortbildung der wirtschaft-lichen und sozialen Verhältnisse und mit der Veränderung der Rechtsanschauung im Einklang erhalten hat 68 . Die Eintreibung der Bannbrüchekonnte im Wege der Verwaltungsexekution erfolgen. Eine gerichtlicheZwangsvollstreckung war nur im Königsgericht möglich, da die ordentlichenGerichte nur nach Volks- und nicht nach Königsrecht erkannten 59 . Sollteeine königliche Verordnung auch für die ordentlichen Gerichte verbind-

64 MG. Capitularia 1, 18.

55 Si quis auctoritatem nostram subreptitie contra legem elicuerit fallendo prin-cipem, non valebit (c. 5).

56 Ut auctoritatis cum iustitia et lege competente in Omnibus maneant stabilifirmitate, nee subsequentibus auetoritatibus contra legem elecitis vacuentur (c. 9).

" MG. Cap. 1, 20ff.

58 Vgl. unten §32. Sohm 10246. 166ff. Brunner 1\ 406ff.; Entstehungder Schwurgerichte 60f. Seeliger Volksrecht u. Königsrecht, HVJSchr. 1898S. lff. 313ff.; Jurist. Konstruktion u. Geschichtsforschung, ebd. 1904 S. 161 ff.Für das nordische Recht Lehmann Königsfriede 83ff. 159ff. 216ff. HolbergDansk Rigslovgivning (1889), nebst der Anzeige von Pappenheim Kr. VJSchr.32, 32ff. Unbegründet ist es, wenn Heusler Inst. 1, 111 zwischen einem volks-rechtlichen verbum regis der Merowinger und einem amtsrechtlichen bannus regisder Karolingerzeit unterscheidet.

59 Vgl. S. 121. Brunner l 2 , 406. 2, 41.