§17. Königtum. 123
früh auf 60 Solidi festgesetzt gewesen sein 48 . Von Ribuarien aus ist derKönigsbann von 60 Solidi (bannus dominicus) seit Ende des 6. Jahrhundertszu einer austrasischen, später zu einer allgemeinen fränkischen Reichs-einrichtung geworden 49 . Höhere Banne, wenn sie ausdrücklich angedrohtwurden, waren nicht ausgeschlossen, aber doch nur auf Grund volksrecht-licher Ermächtigung zulässig 50 .
Die königliche Banngewalt, sowohl hinsichtlich der Verordnungenallgemeineren Charakters als auch in betreff der Einzelbänne, hatte beidem Mangel einer gesetzlichen Abgrenzung der Zuständigkeit ihre großenGefahren, und Eingriffe in das private Rechtsgebiet waren nicht ausge-schlossen. Sie wurden als Übergriffe empfunden und stießen vielfach,namentlich wo es sich um die Interessen der Kirche handelte, auf lebhaftenWiderstand, aber bei dem Mangel an wirklichen Verfassungsgarantienwar es immer mehr eine Macht- als eine Rechtsfrage, ob das Gebot einestyrannischen Königs oder der berechtigte Widerstand der Untertanen dieOberhand behalten sollte 51 Nach dem Tode Chilperichs wurden seine Gerwaltmaßregeln von König Gunthram aufgehoben; alle durch sie Geschä-digten sollten iustitia intercedente Ersatz erhalten 52 . Man erkennt, daßder König nicht das Recht hatte, nach Willkür zu verfahren, sein Bann-recht vielmehr nur so weit anerkannt war, als es sich innerhalb des gesetz-lichen Rahmens bewegte 53 . Ausdrücklich festgestellt wurde diese Beschrän-
48 Vgl. L. Rib. 35, 3. 58, 121 60, 3. 65, 1. 3. 65, 1. 3. 73. 87. MayerEntsteh, der Lex Ribuaria 169.
49 Vgl. Decr. Childeb. II von 595 o. 9 (MG. Cap. 1, 17). Für Hörige beliefsich der Königsbann auf 30 Sol., Unfreie erhielten Prügelstrafe.
60 Vgl. Brunner 2, 36. Dahn Könige 7, 3 S. 281 Hist. Z. 79, 236. Capi-tulare Saxonicum e. 9: Item placuit, ut quandoquidem voluit domnus rex propterpacem et propter faidam et propter maiores causas bannum fortiorem staluere unacum consensu Francorum et fidelium Saxonum, secundum quod ei placuerit, iuxtaquod causa exigit et oportunitas fuerit, solidos sexaginta multiplicare in duplum etsolidos centum sive usque ad mitte componefe faciat, qui eius mandatum trans-gressus fuerit. Der in einer Hofgerichtsurkunde Childeberts III von 695 (MG.Dipl. I. Nr. 68 S. 61) erwähnte Heerbann von 600 Sol. muß wohl von einer Ge-samtbuße, die der Herr für seine Hintersassen mit zu entrichten hatte, ver-standen werden. Vgl. § 27 n. 11.
51 Chlothar I hatte den Kirchen eine Abgabe auferlegt, auf den Wider-spruch des Bischofs von Tours nahm er sein Gebot zurück (Greg. Tut. Hist.Franc. 4 c. 2). Chilperich ließ von den Hintersassen der Kirche von Tours denHeerbann, eintreiben, obwohl der Bischof dies für ungesetzlich erklärte (ebd. 5c. 26). In einem ähnlichen Fall kam der gegen den Gewaltakt protestierendenKirche ein Wunder zu Hilfe (ebd. 7 c. 42). Als Chilperich neue Steuern aus-geschrieben hatte, entstand ein Aufruhr, der König warf ihn nieder, sah sichaber schließlich doch zur Zurücknahme seines Gebotes veranlaßt (ebd. 5, c. 28. 34).
62 Greg. Tur. Hist. Franc. 7 c. 7.
53 Vgl. Brunner 2, 37. Waitz 2, 1 S. 2111 3, 3161 Dahn Könige 7, 3S. 281 Sickel Entsteh, d. fränk. Mon. 2501 339; GGA. 1885 S. 104fl SohmDeutsch. Lit.-Zeitung 1884, Sp. 58. Für ein unbegrenztes Bann- und Gesetz-gebungsrecht v. Sybel 362ff., Fahlbeck 1631 167ff., früher auch Sohm R.- u.GV. 1061