122 Fränkische Zeit.
lung des Bannrechts hat der Friedebann in Ding und Heer gebildet 44 . Nebender Gerichtshegung, als einem allgemeinen Friedegebot, kannte schon dasaltgermanische Eecht besondere Friedewirkungen über Sachen und Orte(z. B. Friedstätten) und über Personen (z. B. über den Beklagten nachgeleisteter Sühne). Hieran dürften, zugleich gefördert durch das Vorbildder römischen und ostgotischen tuitio, die fränkischen Schutzbänne an-geknüpft haben, durch die ganze Korporationen oder einzelne Personen inden Königsschutz (in verbum regis) aufgenommen wurden 45 . Die Aufnahmeerfolgte in der Begel durch Erteilung eines Muntbriefes, nachdem ein dieUnterwerfung unter den Königsschutz bezeichnender Formalakt (Konimen-dation, vgl. S. 38) voraufgegangen war. Der Königsmündling hatte ge-wisse Dienste oder Abgaben zu übernehmen, wogegen er für sich und seinGut den erhöhten Rechtsschutz des Königsbannes und in Prozessen denVorzug des Reklamationsrechts, unter Umständen auch den der prozessu-alischen Vertretung genoß. Unter den Merowingern war besonders dieZahl der unter Königsmunt getretenen Klöster eine sehr bedeutende.
Als dingliche Schutzbänne erscheinen die Forst- und Immunitäts-bänne und die Marktfrieden 4 ". Dagegen gehörten der Heerbann, der Burg-bann und der zuerst im Königsgericht entwickelte, später auch in die ordent-lichen Gerichte eingedrungene Gerichtsbann sowie die mannigfaltigenpolizeilichen Gebote und Verbote dem Gebiet des Verwaltungsbannes an.
Ein ausschließlich königliches Recht war die Banngewalt nicht, daauch die Beamten das Recht des Gebots und Verbots besaßen, doch warihre sachliche Zuständigkeit erheblich enger und die auf den Ungehorsamgesetzte Strafe eine geringere. Diese Strafe, in abgeleiteter Bedeutung eben-falls „Bann" genannt 47 , war stets eine Geldstrafe. Der Königsbann,anfangs in verschiedener Höhe angedroht, muß bei den Ribuariern schon
44 Vgl. S. 27. 42. 46.
45 Vgl. Brunner 2, 37. 48ff. Waitz 2, 1, 330ff. 3, 323ff. 4, 236ff. Ehren-berg Kommendation 68ff. Roth Feudalität 266ff. Heusler Institutionen 1,109ff. Loening Kirchenrecht d. Merow. 386ff. Th. Sickel WSB. 47, 271 ff.v. Halban Königsschutz u. Fehde ZRG., 30, 63ff. Der Ausdruck verbum regisbedeutet ebenso wie sermo regis den „Bann'* im Sinne des durch das Königsgebotbegründeten Friedenszustandes. Vgl. S. 46. Brunner l 2 , 2001 2, 42. FrensdorffRecht u. Rede 476 ff. nimmt die Redensart exira sermonem regis ponere im Sinnevon verzellen (S. 85), während Sohm (Sachs. Ges. Wiss. 1900) an spraka (Königs-sprache, Versammlung um den König) denkt. Vgl. noch Böhtlingk (ebd. 53, 45f.).Schücking a. a. 0. 152ff. Dahn 7, 3 S. 406.
46 Sohm Entsteh, d. Städtewesens 38ff., bringt den Marktfrieden in Zu-sammenhang mit dem königlichen Burgfrieden (S. 126). Aber die auf den Bruchdes Marktfriedens gesetzte Strafe des Königsbannes beweist, daß es sich nichtum den volksrechtlichen Königsfrieden handelte. Sohm gibt selbst zu, daß derMarktfrieden auf Amts-, nicht auf Volksrecht beruht hat, aber er trübt sich denBlick durch die Annahme, das Marktkreuz habe die persönliche Anwesenheit desKönigs bedeutet, während es gleich den übrigen Wahrzeichen des Marktrechtsnur ein Symbol des Königsbannes war. Vgl. Anm. 21. v. Amira 3 119f.
47 Bei den Norwegern brifabrot (Briefbruch). Vgl. Lehmann Königs-friede 217.