§ 17. Königtum. 121
konnte die strenge Friedlosigkeit und die Todesstrafe über freie Frankenverhängt werden. Das Gericht des Königs war, mindestens seit der Karo-lingerzeit, ein ßilligkeitsgericht (wie auch bei den Angelsachsen, Nor-mannen und Nordgermanen), das im Gegensatz zu den ordentlichen Ge-richten weder formell noch materiell an die Strenge des Gesetzes gebundenwar 39 . Der Rechtsschutz gegen die Gefahr der Willkür bestand darin, daßauch die königliche Gerichtsbarkeit wenigstens die allgemeinen Formendes Prozesses zu wahren hatte und der König den Spruch nicht einseitig,sondern unter Mitwirkung eines Urteilerkollegiums fällte. Im übrigenmachte es keinen Unterschied, ob der König (oder sein Gewaltbote) dieGerichtsbarkeit in seinem Hofgericht oder in einem der ordentlichen Ge-richte ausübte. Die letzteren unterlagen der Einwirkung des Königs nur,wenn er selbst oder sein Bevollmächtigter den Richterstuhl einnahm; inallen anderen Fällen waren die ordentlichen Gerichte unabhängig undhatten nur nach Maßgabe des Volksrechts zu verfahren. Einseitige könig-liche Erlasse und Verordnungen waren für sie unverbindlich 40 . DerKönig persönlich hatte in Strafsachen keinen Richter über sich 41 ; in Fiskal-sachen unterlag er dem gemeinen Recht, doch wurde die Entscheidung ver-möge des Reklamationsrechts regelmäßig an das Königsgericht gezogen 42 .Das wichtigste Königsrecht war das Bannrecht, d. h. die Befugniszum Erlaß administrativer Strafgebote 43 . Derartige Gebote oder Verbote,die man als auctoritas, praeceptum, verbum regis bezeichnete, konnten eben-sowohl als Einzelverfügungen von Fall zu Fall wie als allgemeine Verord-nungen von vorübergehender oder dauernder Bedeutung erlassen werden.Brunn er unterscheidet demgemäß den Verordnungsbann von dem Ver-waltungsbann und dem Friedebann. Den Ausgangspunkt für die Entwick-
38 Vgl. Brunner 2, 135f.; Forsch. 141. 493ff. v. Amira 3 260. Glasaon2, 434. 3, 369. Hinomar, De ordine palatii c. 21. Form, imper. 32 (Zeumer311): ibi secundwm aequitatis et rectitudinis ordinem accipiant sententiam. Für dieMerowingerzeit fehlt es an Belegen, ob man aber daraus auf eine karolingischeNeuerung zu schließen hat, bleibt ungewiß. Vgl. Rühl ZRG. 33, 207ff.
40 Anderer Meinung Dahn Könige 7, 2 S. 37ff. 43. 87; DG. 1, 2 S. 561 ff.642ff. Siehe dagegen Hist. Z. 79, 236f.
41 Vgl. Ed. Roth. 2.
42 Vgl. Brunner 2, 73; Entstehung der Schwurgerichte 71 f.; Zeugen- u.Inqu.-Beweis 58ff. Bethmann-Hollweg Zivilprozeß 1, 469. Loening Kirchen-recht der Merowinger 755ff. Heusler VG. 55ff. Die Ansicht, daß es im Gegen-satz zum langobardischen und angelsächsischen Recht auch in Zivilsachen keinenRechtsweg gegen den König, sondern nur den Petitionsweg, also Anrufung derGnade, gegeben habe (Roth BW. 222; Feudalität 225. Sohm 26f.), läßt sichnicht aufrechterhalten.
43 Vgl. Brunner 1, 141. 278ff. 380f. 2, 34ff. Sohm 103—114. 133. 145.171f. Waitz 2, 1 S. 210ff. 2, 286ff. 3, 315ff. 6 2 , 563. v. Amira 8 151. 245.W. Sickel Zur G. des Bannes (Marb. Universitätsprogr. 1886). Ficker For-schungen 1, 63ff. Roth BW. 142f. Ehrenberg Kommendation u. Huldigung118f. Wilda Strafrecht 469ff. Dahn Könige 7, 3 S. 414ff. 8, 6 S. 48ff. See-liger bei Hoops 1, 167f.