120 Fränkische Zeit.
Der Inhalt der königlichen Gewalt war nach der unter Chlodovechentstandenen Lex Salica zwar schon ein wesentlich anderer als der desaltgermanischen Königtums, aber doch erheblich geringer als nach derEeichsgründung. Die Lex Salica steht noch auf dem Boden des fränki-schen Stammeskönigtums. Die erblichen Gaukönige sind bereits gefallenund königliche Beamten (Grafen, Sakebarone) an ihre Stelle getreten, dievollziehende Gewalt, auch hinsichtlich der Gerichtsurteile, ist königlichgeworden, aber der Vorsitz in den Gerichten steht noch den vom Volkgewählten, vom König unabhängigen Thunkinen und Zentenaren zu. Diealten Volklandsdinge sind verschwunden, aber an ihre Stelle ist dieStammesversammlung aller salischen Franken getreten, an deren Mit-wirkung der König bei der Gesetzgebung und allen wichtigen politischenAngelegenheiten, zweifellos auch bei der Handhabung der obersten Rechts-pflege, gebunden ist. Durch die Reichsgründung wird der fränkischeStammesstaat zu einer bloßen Provinz, die Stammesversammlung ver-schwindet. Die Reichsversammlung ist wesentlich nur Heeresversamm-lung oder gar nur bloßer Hoftag, aber kein maßgebender Faktor der Reichs-regierung. An die Stelle der früheren Volksversammlung ist der Königgetreten; die früher von dieser allein oder in Gemeinschaft mit dem Königausgeübten Rechte sind zu königlichen Machtbefugnissen geworden 38 .
Gegenüber dem Ausland war der König der alleinige Vertreter desStaates. Bündnisverträge und Friedensschlüsse gingen allein durch seineHand. Organisation, Aufgebot und Führung des Heeres waren ihm über-lassen. War aber das Heer versammelt, so fühlte es sich in altgermanischerWeise als das Volk; es bedurfte der Überredung seitens des Königs, umdas Heer zum Kriege schlüssig zu machen oder zur Heimkehr von einembegonnenen Kriege zu bewegen; wiederholt hat das Heer den König widerseinen Willen zu Kriegszügen genötigt. Dagegen vermochte der Königgegenüber dem einzelnen Krieger die schärfste Disziplin zu üben und dasRecht über Leben und Tod wurde hier oft in erschreckender Weise gemiß-braucht.
Zur Wahrung der Rechtsordnung dienten dem König die Gerichts-hoheit und das Bannrecht. Während die Gerichtshoheit noch zur Zeitder Lex Salica zwischen König und Volk geteilt war, ist sie nach der wohlnoch unter Chlodovech selbst erfolgten Verdrängung des Volksrichtersdurch den Grafen ganz auf den König übergegangen. An die Stelle dervom Landesding ausgeübten Gerichtsbarkeit war schon zur Zeit der LexSalica die persönliche Gerichtsbarkeit des Königs getreten. Nur vom König
38 Durch die Gründung ' des Reiches, die ein Werk des fränkischen Königsund nicht ein Werk des Volkes gewesen war, hatte der König sich sein eigenesVolk unterworfen. Vgl. So hm 35ff. Daß ihm die Gewohnheit der römischenProvinzialen, sich einem unumschränkten Herrscher zu fügen, sowie die kirch-liche Vorstellung von der Heiligkeit des Königtums dabei wesentlich zustattenkam, ist selbstverständlich, einen weitergehenden oder gar grundlegenden Einflußkann man aber den römischen Verhältnissen nicht zugestehen.