§17. Königtum. 119
folgerecht zugestanden 32 . Der Begriff eines unmündigen Königs war fürdie fränkische Verfassung rechtlich nicht vorhanden, aber in den zahl-reichen Fällen, die in der Merowingerzeit zur Thronerhebung eines Kindesgeführt haben, verstand es sich tatsächlich von selbst, daß denjenigen,die den König auf den Thron erhoben hatten, also dem nächsten Ver-wandten, später den Großen und schließlich dem Hausmeier, auch dieRegentschaft zufiel 33 , bis der König selbst die Führung der Geschäfteübernehmen konnte, was mit dem Eintritt der Wehrhaftmachung zu ge-schehen pflegte 34 . Erst Ludwig der Fromme hat für seine Enkel eine wahreRegierungsvormundschaft, die nach ribuarischem Recht, dem Hausrechtder Karolinger, mit dem vollendeten fünfzehnten Lebensjahr endigen sollte,angeordnet 35 .
Der fränkische Königstitel lautete, ohne Rücksicht auf die einzelnenLandesteile, rex Francorum vir Muster™. Karl d. Gr. nannte sich seit 774rex Francorum et Langobardorum ac patrieius Romanorum, seit der Kaiser-krönung imperator Romanum gubernans Imperium, qui et per misericordiamBei rex Francorum et Langobardorum, während Ludwig alle besonderenBezeichnungen aufgab und nur den Titel imperator augustus führte 37 .
Einen festen örtlichen Mittelpunkt besaß das fränkische Reich nicht,wenn auch die Merowinger Paris und Soissons, die Austrasier Rheims undMetz, die Karolinger Aachen als Residenzen bevorzugten. Ihren gewöhn-lichen Aufenthalt nahmen die Könige aus beiden Herrscherhäusern aufihren verschiedenen, über das Reich zerstreuten Pfalzen (palatia), an denenhäufig die wichtigsten Staatsakte vollzogen wurden.
32 Brunner a. a. 0. 4—12. Sickel GGA. 1889 S. 952; ZRG. 37, llOff.Schücking 119f.
33 Vgl. v. Amira GGA. 1896 S. 196f. Siokel ebd. 1889 S. 970ff. Waitz2, 1 S. 171. 3, 281. 537. H. Schulze ZEG. 5, 391. Schücking 154fl
34 Vgl. Brunner 2, 31ff. Kraut Vormundschaft 3, 113f. H. SchulzeZRG. 7, 366ff. Schröder Franken 41; FDG. 19, 1411 W. Sickel GGA. 1889S. 965ff. Waitz 2, 1 S. 1721
35 Vgl. Ordinatio imperii v. 817 c. 16 (Boretius 1, 273). Gegen die Aus-führungen von Mayer-Homberg Frank. Volksrechte 1, 377fl (auch Rosen-stock Königshaus u. Stämme 5), daß die Karolinger Salier gewesen seien, vgl.die durchaus zutreffenden Bemerkungen von Köstler ZRG. 47, 4631 Daß ihrStammsitz im salischen Gebiete lag, kann gegenüber dem Prinzip der persön-lichen Rechte nicht in Betracht kommen, ebensowenig der Umstand, daß auchdie Karolinger das salische Recht als das Reichsrecht behandelt haben (n. 28).
36 Vgl. Th. Sickel Lehre v. d. Urkunden der Karolinger 1751 213. Mühl-bacher Regesten 1, 74. Molmiej Rev. hist. 50, 273fl Gegenüber den Aus-führungen von Havet (Questions merovingiennes I.), der den Merowingern den-Titel „vir inluster" abspricht, vgl. Bresslau N. Arch. 12, 353fl
37 Andere Bezeichnungen waren princeps (furisto), domimis (fr6, Ueno), erstin karolingischer Zeit auch senior. Den Titel patrieius Bomanorum erhielt Pippin754 vom Papst (S. 106 n.). Karl d. Gr. führte ihn seit 774 bis zum Erwerb derKaiserwürde. Die als Zeichen der Demut angenommene Formel gratia Dei hatzuerst Karl d. Gr. eingeführt. Vgl. Brunner 2, 861 Th. Sickel WSB. 47,1831 W. Sickel GGA. 1896 S. 2931 1897 S. 847fl