118 Fränkische Zeit.
Schücking wurde die Huldigung unter den Söhnen Chlodovechs ein-geführt, um nach voller Ausbildung der Erblichkeit der Krone die in derHuldigung ausgesprochene Anerkennung durch das Volk als Ersatz fürdie Königswahl eintreten zu lassen 28 . Der König selbst hatte regelmäßigkeinen Eid abzulegen 29 . Dem König Childerich II wurde seitens derGroßen vor der Thronerhebung eine Art Wahlkapitulation aufgenötigt.Ob derartige Vorgänge in der Verfallzeit der Merowinger auch sonst nochvorgekommen sind, ist nicht festzustellen.
Krönung und Salbung haben die Merowinger nicht gekannt. DieSalbung ist unter Pippin, die Krönung wohl erst mit dem Kaisertum Karlsdes Großen eingeführt worden. Während Karl durch den Papst zumKaiser gekrönt wurde, hat er selbst seinem Sohne Ludwig und später dieserseinem Sohne Lothar zu Aachen die Krone aufgesetzt, doch wurde vonbeiden später auch die päpstliche Salbung und Krönung eingeholt. Seitder zweiten Hälfte 9. Jahrhunderts galt die Erteilung der Kaiserwürdeals ein ausschließliches Eecht des Papstes. Eine staatsrechtliche Bedeutungkam weder der Salbung noch der Krönung zu, beide konnten ohne Nach-teil unterbleiben 30 .
Bei ihren Ehen achteten die Merowinger nicht notwendig auf Eben-bürtigkeit, selbst die Polygamie der Könige erregte keinen Anstoß undwurde von der Kirche stillschweigend geduldet; erst unter den Karolingernverschwand sie vollständig, während der von den Merowingern noch nebender Polygamie geübte Gebrauch königlicher Kebsehen fortdauerte 31 . Fürdas Thronfolgerecht war unter den Merowingern die Abstammung vom,König ausreichend; auch Söhne königlicher Kebsfrauen standen den ehe-lichen Königssöhnen gleich; noch unter den Karolingern wurde den nichtin echter Ehe erzeugten Königssöhnen wenigstens ein subsidäres Tbron-
28 Vgl. Schücking 142ff. Daß die Huldigung nicht etwa dazu diente, invertragsmäßiger Weise eine Untertanenpflicht zu begründen, sondern nur einefeierliche Anerkennung der schon an sich bestehenden Pflicht bedeutete, hat schonSickel Entsteh, d. fränk. Monarchie 341 hervorgehoben. Vgl. auch v. Belowa. a. O. 1, 212f. Über die Annahme (taka) des norwegischen Königs vgl. Leh-mann Königsfriede 176f. Die Huldigung sollte nach Karls Cap. miss. v. 789 c. 4(MG. Cap. 1, 66, vgl. Brunner 2, 59 n.) von allen mündigen, männlichen Unter-tanen sowie den unfreien Vassallen der geistlichen und weltlichen Großen ein-geholt werden. Als Zeit der Eidesmündigkeit wurde der salische Mündigkeits-termin des vollendeten 12. Lebensjahres, der insoweit reichsrechtliche Geltungerhielt (vgl. n. 35), festgesetzt. Seit Ludwig d. Fr. wurde die Forderung des Unter-taneneides bis zum Mißbrauche wiederholt. Die Abnahme der Huldigung erfolgteteils durch den König selbst, teils durch besondere, zu diesem Zweck in dasLand entsandte missi. Eine spätestens 632 entstandene Huldigungsformel (Form.Marc. 1, 40) bei Zeumer Formulae 68. Vgl. Schücking 1381 173. Über karo-lingische Formulare ebd. 141.
29 Vgl. Waitz 2 3 , 1 S. 209f.
30 Vgl. W. Sickel Hist. Z. 82. lff. Brunner u. Zeumer Die Constantin.Schenk.-Urk. 27f. Waitz 3, 256ff.
31 Vgl. Brunner Unehel. Vaterschaft (S. 77n.). H. Schulze ZRG. 7, 361f.368 f.