§17. Königtum. 117
trat namentlich in den Titeln der Könige, wiederholt auch in auswärtigenBeziehungen hervor 25 . Die Art der Teilung wurde nicht selten schon vomVater angeordnet. Seit dem 7. Jahrhundert kam es wiederholt, nament-lich im Interesse der Austrasier, vor, daß der König schon bei seinen Leb-zeiten einen Sohn über einen bestimmten Landesteil als Unterkönig ein-setzte. Waren keine Söhne vorhanden, so folgten die Brüder, falls sie nichtdurch einen vom Verstorbenen adoptierten entfernteren Verwandten aus-geschlossen wurden.
Eine Königswahl hat unter den kraftvollen Merowingern, nachdemdie Ribuarier den König der Salier zu ihrem Herrn erkoren hatten, nichtmehr stattgefunden, dagegen gewannen seit dem 7. Jahrhundert die austra-sischen Großen und später die arnulfingischen Hausmeier einen maß-gebenden, von der Erbfolgeordnung häufig ganz absehenden Einfluß aufdie Thronbesetzung. Unter den Karolingern, nachdem sie durch die Wahldes Volkes an die Stelle des alten Herrscherhauses getreten waren, lag derSchwerpunkt wieder ganz in dem Erbrecht des Thronfolgers, so daß eineKönigswahl nur stattfand, wenn von der gewöhnlichen Erbfolgeordnungabgewichen wurde. Die Wahl unterlag keinen besonderen Formen, es ge-nügte, wenn die Einflußreichsten unter den Großen den Thronfolger ihrerWahl bezeichneten und das Volk sich der von ihnen vollzogenen Huldigunganschloß 26 .
Durchaus germanisch war die von den Merowingern prinzipiell fest-gehaltene, wenn auch nicht immer tatsächlich ausgeführte, erst von denKarolingern aufgegebene Sitte der Umfahrt des neuen Königs im Reiche,die wohl nicht bloß wie die Grenzbegehung beim Erwerb eines Grundstückseinen Akt der Besitzergreifung darstellte, sondern auch der Entgegennahmeder Huldigung diente. Denn seit Chlodovechs Söhnen bildete die Huldi-gungspflicht der Untertanen einen wesentlichen, nach längerer Unter-brechung auch von den Karolingern streng durchgeführten Bestandteilder Reichsverfassung. Die Huldigung bestand in einer Verbindung desTreueides (fideliias) mit der Mannschaft (leudesamio) und war insoweit,aber nicht in der Grundbedeutung, dem Huldigungsakte der Gefolgs-mannen nachgebildet, also nicht, wie manche angenommen haben, römischenEinrichtungen entlehnt 27 . Nach einer ansprechenden Vermutung von
25 Vgl. Brunner 2, 25f. Dahn Könige 7, 3 S. 473ff. W. Siokel GGA.1896 S. 295ff. v. Amira ebd. S. 199. Letzterer hebt indes mit Recht den reintheoretischen Charakter der Reichseinheit hervor.
26 Vgl. Sickel Karol. Thronrecht 1—24. Schücking 115f. 122f. 134f.159ff. E. Mayer ZRG. 36, 39ff.
27 Vgl. Schücking 136—50. 173. Brunner 2, 58ff. Waitz 1, 335. 2, 1S. 205ff. 3, 221ff. 290ff. Roth BW. 108ff. 386ff. Dahn Könige 7, 3 S. 393ff.Sickel GGA. 1890 S. 212ff. 1897 S. 835f. Gierke Genossenschaftsr. 1, 111;Schuld u. Haftung 136f. Über leudesamio = liutsami Brunner 2, 60. 62. Unterden Merowingern verschwindet die Huldigung nach 632, um erst 789 von Karld. Gr. wieder aufgenommen zu werden. Über die Bedeutung der Umfahrt desKönigs vgl. auch v. Below a. a. 0. 1, 180.