116 Fränkische Zeit.
sei es, um ihr einen besonderen Frieden zu verleihen, oder die Beschlag-nahme eines Grundstücks (Fronung) zu vollziehen 21 . Die Erteilung könig-licher Vollmachten geschah unter Überreichung eines geweihten Stabes,dem, wie bei der Verleihung des Marktfriedens, um die Herleitung aus derHand des Königs zum Ausdruck zu bringen, ein Handschuh hinzugefügtzu werden pflegte 22 .
Die Thronfolge 23 war nach den Grundsätzen des „salischen Gesetzes"durchaus auf den Mannsstamm beschränkt und bis zur Erhebung Pippinsstreng erblich in dem götterentstammten Hause der langgelockten Mero-winger 24 , nach ihrer Beseitigung ebenso unter den durch Wahl desVolkes berufenen, von der Kirche geweihten Karolingern. In der Regelfolgten dem Vater die Söhne, die regelmäßig Beich und Schatz teilten.Nur wenn ein Teilkönig starb, wurden seine Söhne wiederholt im Inter-esse der Wiedervereinigung des Reiches von der Thronfolge ausgeschlossen.Denn obwohl jeder Teilkönig selbständiger Herrscher in seinem Landeund über seine eigenen Untertanen war (das unter den Karolingern ge-plante Oberkönigtum des zur Kaiserwürde Berufenen ist nicht durch-gedrungen), blieb der Gedanke des Gesamtreiches doch unangetastet und
21 Vgl. v. Amira 3 119f. Schröder Weichbild, Hist. Aufsätze f. Waitz319ff.; bei Beringuier Rolande Deutschlands 30ff.; Festschrift Weinhold 1896S. 121 ff. Der einfache Stab als Wahrzeichen des Bannes war wenig gebräuchlich,statt seiner diente eine Fahne (pannonceau du roy), oder es wurde ein Hut oderein ursprünglich als Kopibinde (got. vipja) gedachter Strohwisch (mnd. w'lp, ahd.wifa, wijja, mhd. wffe, wtfel, schoup, afrz. brandon) auf den Stock gesteckt. Dernoch heute bestehende Gebrauch des Strohwisches als Bannzeichen war nichtnur in Deutschland, Frankreich und Italien, sondern auch im Norden verbreitet.Vgl. Grimm RA. 195. 941; mein Weichbild 312f. 321 f.; Festschrift für Wein-hold 128. Ursprünglich war der Schaubstock wohl eine Art Fetisch und wurdeerst später zum Verbots- und Friedenszeichen, das wegen seines ursprünglichheidnischen Charakters in christlicher Zeit vielfach durch ein Kreuz ersetztwurde. Vgl. v. Amira Stab 141 ff. Das Kreuz als Zeichen des Marktbannes wieals Fronungssymbol kommt ebensowohl in Frankreich wie in Deutschland vor,ist aber auch dem altnorwegischen Recht bekannt gewesen (vgl. Kr. VJSchr. 18,41. 59). Den Schild als Zeichen des Gerichtsfriedens (§ 8 n. 13) kannte schondie Lex Salica Tit. 44. 46. Vgl. Geffcken Lex Salica S. 169. Festschr. f.Weinhold 125f. Sickel GGA. 1892 S. 144f. 1896 S. 291; Beitr. z. deutsch.VG. 487. Burchard Hegung der Gerichte 243f.
22 Vgl. Greg. Tut., Hist. Franc. 7, 32. Chanson de Roland v. 247. 268.320. 331 ff. Rolandslied des Pfaffen Konrad (hrsg. v. Bartsch) v. 1417. 1430.1434f. Schröder Rolande 28ff. 33; Weichbild 307. 316. 319; Festschrift f.Weinhold 125. Brunner RG. 2, 190. v. Amira Handgebärden 197f.; Stab 29.
23 Vgl. Brunner 2, 23ff. Dahn Könige 7, 3 S. 418ff. 446ff. v. AmiraGGA. 1896 S. 197f. Sickel ebd. 1889 S. 945ff, 956ff. Schücking a. a. 0.117ff. Weitere Literatur S. 112.
24 Daß Chlodevech noch selbst an die göttliche Abstammung seines Hausesglaubte, ergibt seine Bemerkung über den Christengott: nee de deorum genere esseprobatur (Greg. Tur. Hist. Franc. 2, 29). Über die Haartracht der MerowingerGrimm RA. 239f. Waitz 2, 1 S. 163f. Dahn 7, 3 S. 483ff. Sie erinnert andie Tracht der altchattischen Berufskrieger und den Gebrauch des Civilis wäh-rend des batavischen Krieges. Vgl. S. 35 n, 16. Tacitus Germ. c. 31; Hist. 4, 61.