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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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115
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§ 17; Königtam. 115

In dieser Weise die Huldigung der Sachsen empfangen 13 . Der Herrscher-stab wurde, nachdem Karl der Große einen goldnen Stab (Zepter) hatteanfertigen lassen, auch neben diesem als selbständiges Königszeichen bei-behalten 14 . Ferner wurden Fahne, Schwert und Schild zu den Wahrzeichender königlichen Gewalt gerechnet 15 . Ebenso muß das Kreuz, das späterzu den deutschen Reichsinsignien gehörte 16 , schon im fränkischen Reichin Gebrauch gewesen sein. Das Gewicht, das zum Teil schon unter denMerowingern auf Thronbesteigung und Thronerhebung gelegt wurde, läßtauch den Hochsitz des Königs, den Königsstuhl, als bedeutsames Wahr-zeichen der Krone erkennen 17 .

Die königlichen Wahrzeichen hatten nicht bloß ihre Bedeutung beider Übernahme, Übertragung oder Mederlegung der Herrschaft 18 , sie be-gleiteten den König auch bei der Ausübung seines Amtes 19 , vermochtenaber selbst den abwesenden König zu vertreten, indem sie geradezu alsLeibzeichen des Königs angesehen wurden. So traten sie an die Stelleder altheidnischen Banner, die in Ding und Heer aufgerichtet wurden, umdie Anwesenheit der Gottheit und die Stellung der Versammlung unterderen Bann anzudeuten 20 . Die königlichen Insignien wurden infolgedessenzu Wahrzeichen des Bannes, den der König auf eine Stätte gelegt hatte,

13 Vgl. S. 30'. Waitz 2, 1 S. 174. Grimm RA. 163. ZRG. 20, 58.Schücking 114. 132. Thietmar von Merseburg, Chron. 5, 9: Bernhardus igitiirdux, accepta in rnanibus sacra lancea, ex parte omnium regni curam Uli fidelitercommittit. Vgl. Waitz 6 2 , 183. Das Deutsche Reich rechnete noch im 12. Jahr-hundert die heilige Lanze zu seinen Königsinsignien. Vgl. n. 16. 18.

14 Vgl. n. 18. Waitz 3, 249. 251f. 258. v. Amira 3 150. 1521; Stab lllff.

15 Vgl. n. 18. 21. Waitz 3, 252.

16 Nach der Chronik des Ekkehard von Aura, zum Jahre 1106, übergabHeinrich IV, als er zugunsten Heinrichs V auf die Krone verzichtete, diesem dieregalia vel imperialia insignia, crucem scilicet et lanceam, sceptrum, globum, atquecoronam. Vgl. MG., Const. imp. 1, 129. v. Amira 3 150.

" Vgl. Brunner 2, 17. Waitz 2, 1 S. 176. 3, 253. Grimm RA. 242.Schücking 132. 1341 1541 Sickel GGA. 1889 S. 9631 Die altgermanischeSchilderhebung (S. 29. 104 n.) ist seit der 2. Hälfte des 6. Jahrhunderts verschwun-den. Alle späteren Erwähnungen der elevatio eines Königs, auch bei der WahlPippins, beziehen sich auf die Thronerhebung. Vgl. Brunner 2, 29 n. Sickela. a. O. 949, gegen Zeumer ZRG. 22, 501

18 Vgl. n. 16. Waitz 3, 253. v. Below a. a. 0. 1, 143. Der sterbendeKönig Konrad I übersandte die Reichsinsignien (sumptis Ms insigniis, lanceasacra, armülis aureis cum clamide, et veterum gladio regum ac diademate) an Hein-rich I, den er zu seinem Nachfolger designiert hatte. Widukind Res gestae Sax.1, 25. Otto dem Großen wurden bei seiner Krönung die regalia insignia, näm-lich gladius cum balteo, clamis cum armillis, baculus cum sceptro, diadema, feierlichübergeben (ebd. 2, 1).

19 Dafür gab es besondere Hofbeamte (Speerträger, Schwertträger, Stab-träger, armiger, spatarius). Vgl. Waitz 2, 2 S. 741 3, 505. 509. Über denlangobardischen Speerträger und den angelsächsischen und gotischen signifer,der dem König stets mit einer Fahne voranschritt, Grimm RA. 241. DahnKönige 6, 543.

20 Vgl. S. 42. 46.

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