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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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114 Fränkische Zeit.

vechs gegen seine Nebenkönige nur darum so widerspruchslos und ohneKampf erfolgen, weil die Bevölkerung selbst ihre Interessen dadurch ge-fördert sah und sich stillschweigend fügte. Der Anschluß der Ribuarierwurde in rechtsförmlicher Weise von der Stammesversammlung beschlossen;auch die chattischen Franken müssen sich dem Reiche Chlodovechs frei-willig angeschlossen haben. Anders stand es in Norwegen, dessen ge-schützte Lage das Bedürfnis der staatlichen Einigung weniger fühlbarmachte. Hier hat seit Anfang des 9. Jahrhunderts das aufstrebende nor-wegische Großkönigtum zu heftigen inneren Gärungen und Kämpfen ge-führt und den Hauptanstoß zu den normannischen Wikingerzügen ge-geben, die vorzugsweise von bisherigen Kleinkönigen unternommen wurden,um neue Herrschaftsgebiete an Stelle der verlorenen zu erringen.

Man sieht, das germanische Stammeskönigtum ist überall aus den-selben Grundlagen erwachsen. Wie verschieden im einzelnen die dabeimitwirkenden Elemente gewesen sind, im großen und ganzen liegt einegleichmäßige organische Entwicklung vor. Ein völliger Bruch mit derVergangenheit hat ebensowenig stattgefunden, wie ein völliger staatlicherNeubau oder gar ein Eintritt in römische Verhältnisse. Daß diese ebensowie die monarchischen Vorstellungen der katholischen Kirche dem König-tum, zumal dem fränkischen, vielfach förderlich gewesen und eine Mengerömischrechtlicher Elemente in die Verfassungen der auf römischem Bodenerrichteten germanischen Reiche eingedrungen sind, wird kein Verständigerleugnen. Aber ein prinzipieller Unterschied zwischen dem fränkischenKönigtum Chlodovechs und dem norwegischen Haralds hat nicht bestanden.Auch das fränkische Reich ist seiner Entstehung und seinem Inhalt nachein germanischer Staat gewesen 10 .

Das zeigt sich schon an den äußeren Wahrzeichen der königlichenGewalt. Noch in der Zeit ihres tiefsten Verfalles haben die Merowingerden uralt heidnischen Gebrauch der Dingfahrt auf rinderbespanntem Wagenfestgehalten 11 . Das römische Diadem war bei ihnen ebensowenig in Ge-brauch wie die erst von den Karolingern eingeführte Krone 12 . Die eigent-lichen Königszeichen blieben in altgermanischer Weise Stab und Speer;wie bei den Langobarden, so wurde auch bei den Franken das Herrscher-recht durch Speerreichung übertragen und noch 1002 hat König Heinrich II

10 Damit ist die Stellung angedeutet, die ich gegenüber den Werken vonFustel de Coulanges, Tardif und v. Sybel, trotz der von ihnen gebotenenvielfachen und reichen Belehrung, einnehme. Vgl. Brunner 2, 2ff. Waitz 2,1 S. 80ff.; Hist. Z. 37., 45ff. Erhardt GGA. 1882 S. 126173. v. AmiraGGA. 1896 S. 189. v. Below a. a. 0. 1, 146ff. v. Halban a. a. 0. 3, 262f.

11 Vgl. § 6 n. 16. Waitz 2, 1 S. 178.

12 Vgl. Waitz 2, 1 S. 174f. 3, 249ff. Schücking a. a. 0. 131. Nur vor-'übergehend, als der Kaiser ihm den Titel eines Honorarkonsuls (ex consüle) ver-liehen hatte, soll Chlodovech Diadem und Purpur angelegt haben. Die Bezeich-nung Chlodovechs als proconsul im Prolog der Lex Salica beruht auf einemSchreibfehler für praecelsus. Vgl. Mommsen N. Arch. 15, 184. Brunner 2, 14.W. Sickel Reiche der Völkerwanderung 253 n.; GGA. 1892 S. 135ff.