§17. Königtum. 113
von Königen angeführt 5 . Es war also gewissen Fürstengeschlechtern ge-lungen, sich in den erblichen Besitz der Gauvorsteherschaft zu setzen:aus den gewählten Gaufürsten waren erbliche Gaukönige geworden. Der-selbe Vorgang hat sich bei den Saliern wiederholt, die götterentstammtenMerowinger hatten alle konkurrierenden Geschlechter beseitigt und insämtlichen Bezirken des Stammes das Gaukönigtum an sich gebracht 6 .
War das Gaukönigtum aus einer mehr oder weniger naturgemäßenEntwicklung hervorgegangen, bei der die bisherige freistaatliche Ver-fassung mit dem Landesding und dem Fürstenrat an der Spitze noch fort-bestehen mochte 7 , so kann das Volklandskönigtum bei den Westgermanennur aus einer Verfassungsänderung erklärt werden. Hier wird in ersterKeihe das ständig gewordene Herzogsamt, vielleicht durch Verbindung mitdem Landespriestertum unterstützt, entscheidend gewesen sein. War derHerzog, der früher nur für die Dauer eines Krieges gewählt wurde undnach seiner Beendigung wieder zurücktrat, infolge fortwährender Kriegezu einer lebenslänglichen Stellung an der Spitze seines Volkes gelangt, somußte es ihm leicht sein, seine Führerstellung dauernd an sein Haus zufesseln. Wie aus dem Gaufürstentum die Gaukönige, so gingen aus demVolksherzogtum die Volklandskönige hervor. Wir begegnen solchen Volk-landskönigen bei den Franken, Norwegern und Alamannen 8 , auch dieangelsächsischen Ealdormen und die langobardischen Herzöge sind ur-sprünglich wohl Gaukönige gewesen und erst durch das Stammeskönig-tum zu Unterkönigen herabgedrückt worden. 9
Die Entstehung des Stammeskönigtums ist, wie das Beispiel der West-goten, Langobarden und der unter Odovakar vereinigten Völker zeigt,zunächst auf das von den Völkern selbst empfundene Bedürfnis staatlicherEinigung zurückzuführen. Selbst bei den salischen Franken, bei denendie persönliche Tatkraft des Chlogio und seiner Nachfolger den Rahmeneines bloßen Volklandskönigtums durchbrochen und ein einzelnes herrsch-gewaltiges Haus zur Vormacht erhoben hatte, konnte das Vorgehen Chlodo-
5 Amm. Marc. 16, 12 § 45: Batavi venere cum regibus.
6 Daß Gregors reges criniti Merowinger waren, ist nicht zu bezweifeln.Gregor selbst deutet an, daß die von ihm erwähnten Kleinkönige erst durchChlodovech beseitigt seien (Hist. Franc. 2, 9. 41. 42), also dessen Verwandtewaren.
7 Auch unter den sächsischen Fürsten, den satrapae des Beda, hat man wohlerblich gewordene Gaufürsten zu verstehen. Die hervorragende Stellung dessächsischen Adels und die eigentümliche Herrschaft (tutela) sächsischer Herren(domini) über Freie und Liten, scheint so ihre einfachste Erklärung zu finden.
,Vgl. § 29. Waitz 1, 258. 3, 124. 132. 148ff. Schröder Altsächs. Volksadel, ZRG.37, 347ff.
8 Vgl. Waitz 1, 303ff. Brunner ZRG. 18, 228. v. Sybel 152ff. CramerG. d. Alam. 68. 215. Sulpicius Alexander (Greg. Tur., Hist. Franc. 2, 9) be-zeichnet Sunno und Markomer, die Führer der rechtsrheinischen Franken (Chattenund Ribuarier), einmal als duces, dann als regales und subreguli.
9 Vgl. Liebermann Gl. 359. v. Schwerin bei Hoops 1, 497.ß. Schröder, Deutsche Kechtsgeschichte. 7.Aufl. 8