§ 16. Stellung der Körner in den germanischen Reichen. 107
Sohn Ludwig, wie dieser später seinem Sohn Lothar, die Kaiserkrone selbstaufs Haupt gesetzt.
Die Bedeutung der schwachen Kegierung Ludwigs des Frommen(814—840) lag hauptsächlich in den wiederholten Versuchen, eine be-friedigende Keichsteilung unter seinen Söhnen herbeizuführen, obwohldas Imperium die Unteilbarkeit des Eeiches zur Voraussetzung hatte.Erst 843 kam es im Vertrage zu Verdun zu einer endgültigen Vereinbarung.Grundgedanke der Teilung war, daß zunächst jeder der Brüder behielt,was er bereits besaß (Lothar I die Kaiserwürde und das Langobarden-reich, Ludwig der Deutsche Baiern, Karl der Kahle Aquitanien), das Übrigedagegen in drei möglichst gleiche Teile zerlegt wurde. Der Anteil Lotharsumfaßte, außer der Provence, Burgund und dem Elsaß im Süden, denfriesischen Landen und den altsalischen Besitzungen zwischen Maas, Kohlen-wald und Scheide im Norden, die fränkischen Gaue zwischen Maas undRhein, mit Ausnahme der Gaue von Mainz, Worms und Speier, die zuLudwigs Anteil gehörten. Im übrigen erhielt Ludwig alles Land im Osten,Karl alles im Westen der Gebiete Lothars. Ludwigs Reich hatte eine aus-schließlich deutschredende Bevölkerung, in dem Reiche Karls wurde, vonFlandern abgesehen, französisch gesprochen. Die Trennung der deutschenund der französischen Nation war vollzogen. Die durch den Vertrag zuVerdun festgesetzten Grenzen sind noch im Laufe des 9. Jahrhundertsdurch das Aussterben der Linie Lothars wesentlich verändert worden,vorübergehend (885—887) hat noch einmal eine Vereinigung aller fränki-schen Lande in einer Hand stattgefunden, aber die Grundlage für die Aus-sonderung des deutschen wie des französischen Reiches aus dem Gesamt-verband des fränkischen Reiches ist der Verduner Vertrag geblieben 9 .
§ 16. Die Stellung der Römer in den germanischen Reichen.
Brunner l 2 , 72ff. v. Savigny G. d. röm. Rechts im Mittelalter 2 I. ILVII; ZGRW. 11, 210. Waitz 2 3 , 1 S. 42f. 47ff. 2681 385. v. Bethmann-Hollweg Germ.-rom. Zivilproz. 1, 121 ff. 139ff. 155. 181ff. 185f. 258ff. 301ff.402«. Eichhorn St.- u. RG. 1, 149ff. Gaupp Germ. Ansiedlungen und Land-teilungen 1844. Dahn Könige der Germanen I, 237. IL 43. III. lff. 254ff.VI. 52«. 70«. VII. 1 S. 103—143. XL 34. XII. 22. v. Sybel Königtum 2 265«.425ff. v. Daniels Handbuch 1, 352ff. Kaufmann FDG. 10, 355ff. HavetDu partage des terres entre les Romains et les Barbares, Revue hist. 6, 87ff.Claude L6ouzon Le Duc Le regime de l'hospitalit^ chez les Burgundes, N.Revue 12, 232ff. Saleilles De l'etablissement des Burgundes sur les domainesdes GaOo-Romains, Revue Bourguignonne 1891. Bindihg Burg.-roman. König-reich 13ff. 297«. Hegel G. der Städteverfassung von Italien 1, 101«. 352«.Gaudenzi Sulla proprietä in Italia nella prima meta del medio evo 1884; Sui
8 Doch wurde bis zur Absetzung Karls des Dicken durch die Deutschen(887) trotz der Teilung theoretisch immer noch an dem Gedanken des Gesamt-reiches festgehalten. Vgl. W. Sickel GGA. 1902 S. 601«. Über dem ent-sprechendes politisches Zusammengehen der Teilreiche ebd. S. 929«. CalmetteLa diplomatie carolingienne, Bibl. de l'ecole des hautes 6tudes 135 (1901).