106 Fränkische Zeit.
zöge 7 . Im Osten wurde das Land der Avaren und das bis dahin byzan-tinische Istrien erworben. Jenseits der Pyrenäen bis zum Ebro wurdeden Arabern das Gebiet abgerungen, aus dem Karl die spanische Markerrichtete. Auch die Goten in Asturien und Gallicien, die sich gegen dieHerrschaft der Araber erhoben und einen eigenen König über sich gesetzthatten, erkannten eine Oberherrlichkeit des Frankenkönigs an. Außerden britischen Inseln und den arabischen Teilen Spaniens umfaßte dasReich Karls des Großen das ganze Gebiet des ehemaligen weströmischenReiches, in den deutschen Landen ging es erheblich über die Grenzen desletzteren hinaus. Es war daher nur eine äußere Anerkennung der tatsäch-lichen Verhältnisse, als der Papst im Weihnachtsfest des Jahres 800 demFrankenkönig die römische Kaiserkrone aufs Haupt setzte 8 . Für diedeutsche Rechtsgeschichte hat dieser "Vorgang kaum eine größere Bedeu-tung gehabt. Die straffere Zusammenfassung der Reichsregierung durchdie Errichtung des Königsbotenamtes fällt schon in die Zeit vor der Kaiser-krönung, wenn auch die Berufung geistlicher Würdenträger zu diesemAmt vorher unerhört gewesen wäre, und die Unternehmungen Karls zurFörderung der Rechtseinheit im Reiche sind nicht die Folgen seiner kaiser-lichen Stellung gewesen. Noch bei seinen Lebzeiten hat Karl auch seinem
7 Der Kirchenstaat (die Stadt Rom. mit dem Ducatus Romanus und demExarchat von Ravenna) war seit 754 ganz von Byzanz gelöst und unterstand derlandesherrhohen Gewalt des Papstes, aber unter Oberhoheit des Frankenkönigs,der als Patricius Romanus an die Stelle des Exarchen getreten war. Die demPapst zugestandenen weitgreifenden Hoheits- und Immunitätsrechte verbliebenihm auch nach 774, obwohl die Vereinigung des Langobardenreiches mit demfränkischen sich auch auf den Kirchenstaat erstreckte. Durch die Erwerbung derKaiserwürde seitens Karls d. Gr. wurde seine Territorialgewalt über den Kirchen-staat rechtlich begründet, im übrigen aber an der Sachlage prinzipiell nichts ge-ändert, wenn auch das Kaisertum als ein „potenziertes Königtum" seine Herr-scherstellung wie gegenüber der Kirche so auch gegenüber dem Kirchenstaatwesentlich förderte. Vgl. Brunner 2, 83ff. Döllinger Kaisertum Karls d. Gr.,Münch. Hist. JB. 1865. W. Sickel Verträge der Päpste mit den Karolingern u.das neue Kaisertum, Deutsche ZGW. 11, 301 ff. 12, lff.; GGA. 1897 S. 833ff.1900 S. 134ff.; MJÖG. 20, lff.; Hist. Z. 82, lff. 84, 385ff. Sackur ebd. 87,385ff. Lilienfein Anschauungen von Staat und Kirche im Reich der KarolingerHeidelb. Diss. 1902. Ketterer Karl d. Gr. u. die Kirche 1898. Hauck KG. 2,26ff. Dahn Könige 8, 6 S. 276ff. — Über die Entstehung des Kirchenstaatesund die angebliche Constantinische Schenkung vgl. Brunner u. Zeumer DieConstantinische Schenkungsurkunde 1888. Scheffer-Boichorst MJÖG. 5, 193ff.10, 302ff. 11, 128ff. Friedrich Die Constantinische Schenkung 1889. SchnürerEntstehung des Kirchenstaates 1894. Grauert JB. Görresgesellschaft 3. 4.Loening Hist. Z. 65, 193ff. Gundlach Entstehung des Kirchenstaates 1894(Gierke U. 59). Weiland Z. Kirch.-R. 22, 137ff. 185ff. Kaufmann Allg.Zeitung 1884 S. 194. 211. E. Meyer Die Schenkungen Konstantins und Pippins1904. Werminghoff G. der K.-Verfassung Deutschlands 1, 108ff. (mit weiterenLiteraturangaben). Über den Kirchenstaat des Mittelalters W. Sickel MJÖG.23, 50ff.-
8 Vgl. die Anführungen in n. 7. Brunner 2, 88ff. Ohr KaiserkrönungKarls 1904. Stutz Kirchenrecht 2 (S. 11) 311. Dahn Könige 8, 6 S. 233ff.